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Nachlassportal Klar durch den Todes- und Erbfall

Erbschaftsteuer berechnen

In den meisten Erbfällen fällt gar keine Erbschaftsteuer an, die Freibeträge sind hoch. Dieser Rechner zeigt Ihnen, ob Sie darüber liegen und mit welchem Betrag Sie rechnen müssen.

Davon hängen Steuerklasse und Freibetrag ab.

€

Grober Gesamtwert: Immobilien, Geld, Wertpapiere. Für eine genauere Rechnung wechseln Sie oben auf „Ausführlich“.

Freibeträge im Überblick

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG, Rechtsstand 2026.

Verhältnis zur verstorbenen Person Steuerklasse Freibetrag
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner 1 500.000 €
Kind oder Stiefkind 1 400.000 €
Enkel, dessen Elternteil bereits verstorben ist 1 400.000 €
Enkel 1 200.000 €
Elternteil oder Großelternteil 1 100.000 €
Geschwister 2 20.000 €
Nichte oder Neffe 2 20.000 €
Schwiegerkind oder Schwiegerelternteil 2 20.000 €
Geschiedener Ehepartner 2 20.000 €
Andere Person, auch nichteheliche Lebensgefährten 3 20.000 €

Steuersätze

Nach § 19 ErbStG, bezogen auf den steuerpflichtigen Erwerb, also auf den Betrag, der nach Abzug aller Freibeträge übrig bleibt.

Erwerb bis Klasse I Klasse II Klasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
darüber 30 % 43 % 50 %

Wird eine Wertgrenze nur knapp überschritten, greift der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG: Der Mehrbetrag wird dann gedeckelt, damit ein Euro mehr Erbe nicht mehrere tausend Euro mehr Steuer auslöst. Dieser Rechner berücksichtigt das.

Der Rechner liefert eine allgemeine, unverbindliche Näherung ohne Gewähr und ersetzt keine Steuerberatung: Besonderheiten wie Immobilienbewertung, Betriebsvermögen, Vorschenkungen oder das Familienheim kann er nur vereinfacht abbilden. Verbindlich ist allein der Bescheid des Finanzamts; bei größeren Nachlässen gehört die Erklärung in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters.

Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.