Was kostet eine Beerdigung insgesamt?
Als grobe Spannen: Eine einfache Feuerbestattung ist ab etwa 2.500 bis 4.500 Euro machbar, eine Erdbestattung mit Trauerfeier liegt meist zwischen 6.000 und 10.000 Euro, nach oben offen. Dahinter stecken drei Blöcke: die Leistungen des Bestatters (Sarg oder Urne, Überführung, Versorgung, Organisation), die Fremdkosten (Friedhofsgebühren, Krematorium, Behörden, Traueranzeigen, Redner, Gastronomie) und die Folgekosten (Grabstein, Grabpflege über die Liegezeit). Gerade die Fremdkosten unterscheiden sich je nach Kommune erheblich, dieselbe Bestattung kann in der Nachbargemeinde tausend Euro günstiger sein.
Welche Posten stecken im Detail dahinter?
Die Bestatterleistungen liegen je nach Umfang meist bei 1.500 bis 4.000 Euro. Die Friedhofsgebühren (Grabnutzungsrecht für 20 bis 30 Jahre plus Beisetzungsgebühr) reichen von unter 1.000 bis über 5.000 Euro, das Krematorium kostet etwa 300 bis 600 Euro. Ein Grabstein mit Fundament beginnt bei rund 1.500 Euro, individuelle Steine kosten ein Mehrfaches. Dazu kommen Trauerfeier, Blumen, Traueranzeigen und Bewirtung. Verlangen Sie eine schriftliche Aufstellung, die Bestatterleistungen und Fremdkosten trennt, nur so werden Angebote vergleichbar.
Was kostet eine Urnenbeisetzung?
Die Feuerbestattung ist in fast allen Varianten günstiger als die Erdbestattung, weil Sarg, Grabgröße und Grabpflege kleiner ausfallen. Ein Urnenreihengrab kostet je nach Friedhof einige hundert bis wenige tausend Euro, ein Platz im Kolumbarium ähnlich. Baumbestattungen in Bestattungswäldern liegen je nach Baum und Platz meist zwischen 500 und 1.500 Euro zuzüglich Beisetzung, eine Seebestattung ist ab etwa 2.000 bis 3.000 Euro gesamt möglich. Die anonyme Beisetzung ist am günstigsten, aber bedenken Sie den Preis, den sie nicht in Euro hat: Es bleibt kein Ort zum Trauern, und das lässt sich nicht rückgängig machen.
Wer muss die Beerdigung bezahlen?
Die Kosten tragen die Erben. Davon zu trennen ist die Bestattungspflicht nach Landesrecht, die die nächsten Angehörigen in einer festen Reihenfolge trifft, und zwar auch dann, wenn sie das Erbe ausschlagen. Wer ausschlägt, kann also trotzdem verpflichtet sein, die Bestattung zu veranlassen und zunächst zu bezahlen, mit Erstattungsanspruch gegen die Erben oder den Nachlass. Wer die Bestattung beauftragt, haftet dem Bestatter gegenüber außerdem persönlich für die Rechnung. Reicht der Nachlass nicht und ist die Zahlung den Verpflichteten nicht zumutbar, übernimmt auf Antrag das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung.
Rechtsgrundlage: § 1968 BGB, § 74 SGB XII
Gibt es noch Zuschüsse zur Beerdigung?
Das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen wurde 2004 ersatzlos gestrichen, von dort kommt nichts mehr. Prüfen Sie stattdessen in den Unterlagen: Sterbegeldversicherungen und Lebensversicherungen, Unfallversicherungen bei Unfalltod, die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Beihilfe bei Beamten, außerdem Leistungen von Gewerkschaften, Vereinen oder dem Arbeitgeber. Häufig übersehen: eine bestehende Bestattungsvorsorge oder ein Treuhandkonto der verstorbenen Person, deshalb vor der Beauftragung in den Papieren danach suchen. Für Ehepartner wichtig: Die Rentenversicherung zahlt in den ersten drei Monaten die volle Rente des Verstorbenen weiter (Sterbevierteljahr), das entlastet die Kasse in genau der teuren Phase.
Wie lassen sich die Kosten senken, ohne würdelos zu werden?
Der größte Hebel ist der Vergleich: Holen Sie zwei oder drei Angebote mit getrennt ausgewiesenen Fremdkosten ein, die Preisunterschiede zwischen Bestattern sind erheblich. Danach kommen die Strukturentscheidungen: Bestattungsart, Grabart und Friedhof bestimmen mehr als jedes Detail, ein Reihengrab statt Wahlgrab oder der Friedhof der Nachbargemeinde sparen oft vierstellig. Eigenleistungen sind erlaubt und legitim, etwa die Trauerfeier im eigenen Rahmen oder selbst gestaltete Karten statt teurer Anzeigen. Über unser Verzeichnis erreichen Sie Bestatter Ihrer Region mit geprüftem Kontaktweg und können bis zu drei gleichzeitig anfragen. Steuerlich gilt: Bei der Erbschaftsteuer sind die Kosten über die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro abgedeckt, und wer zahlen muss, ohne aus dem Nachlass gedeckt zu sein, kann den ungedeckten Teil als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer ansetzen.