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Nachlassportal Klar durch den Todes- und Erbfall

Pflichtteil: Wer enterbt wurde, bekommt trotzdem Geld, so viel, so lange, so eingefordert

Enterbt heißt nicht leer ausgehen: Kinder, Ehepartner und notfalls Eltern haben einen Geldanspruch gegen die Erben, den Pflichtteil. Diese Seite erklärt, wie hoch er ist, wie man ihn durchsetzt und warum die Verjährung schneller läuft, als viele denken.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nur drei Gruppen: die Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel), der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, und die Eltern, aber nur, wenn die verstorbene Person keine Abkömmlinge hinterlässt. Geschwister, Nichten und Neffen haben nie einen Pflichtteil, egal wie nah das Verhältnis war. Voraussetzung ist außerdem, dass die Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wer als Erbe eingesetzt ist, hat keinen Pflichtteilsanspruch, sondern sein Erbe.

Rechtsgrundlage: § 2303 BGB

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also dessen, was ohne Testament zugestanden hätte. Beispiel: Ein Witwer mit zwei Kindern enterbt ein Kind. Gesetzlich erbte jedes Kind ein Viertel (die Ehe bestand nicht mehr), das enterbte Kind bekommt also ein Achtel des Nachlasswerts in Geld. Für die Quote zählen alle mit, die gesetzlich geerbt hätten, auch wer ausgeschlagen hat oder selbst enterbt wurde. Beim Ehepartner hängt die Quote vom Güterstand ab; in der Zugewinngemeinschaft ist zusätzlich der konkrete Zugewinnausgleich zu prüfen, der neben den sogenannten kleinen Pflichtteil treten kann.

Rechtsgrundlage: § 2303 BGB

Bekomme ich Sachen aus dem Nachlass oder nur Geld?

Nur Geld. Der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch gegen die Erben und mit dem Erbfall sofort fällig. Ein Recht auf das Elternhaus, den Schmuck oder einzelne Gegenstände gibt es nicht, umgekehrt können die Erben den Berechtigten auch nicht mit Gegenständen abspeisen. Können die Erben nicht zahlen, ohne das Familienheim zu verkaufen, kommt eine Stundung durch das Nachlassgericht in Betracht; sie ist an enge Voraussetzungen geknüpft.

Rechtsgrundlage: §§ 2303, 2331a BGB

Woher weiß ich, wie viel der Nachlass wert ist?

Über den Auskunftsanspruch: Die Erben müssen auf Verlangen ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und -schulden vorlegen, einschließlich der Schenkungen der letzten zehn Jahre. Der Berechtigte kann verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis aufnimmt, das ist deutlich belastbarer als eine private Liste, weil der Notar selbst ermitteln muss, etwa durch Einsicht in Kontoauszüge. Zusätzlich besteht Anspruch auf Wertermittlung, bei Immobilien also auf ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses. Erst auf dieser Grundlage lässt sich der Anspruch seriös beziffern.

Rechtsgrundlage: § 2314 BGB

Was ist mit Schenkungen zu Lebzeiten?

Hat die verstorbene Person Vermögen verschenkt, um den Pflichtteil auszuhöhlen, greift die Pflichtteilsergänzung: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, im ersten Jahr vor dem Tod voll, danach jedes Jahr ein Zehntel weniger. Zwei wichtige Ausnahmen: Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe, und bei vorbehaltenem Nießbrauch läuft sie gar nicht erst an, solche Schenkungen bleiben also dauerhaft anrechenbar. Der Ergänzungsanspruch richtet sich gegen die Erben, notfalls gegen den Beschenkten selbst.

Rechtsgrundlage: §§ 2325, 2329 BGB

Wann verjährt der Pflichtteil?

In drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der Enterbung erfahren hat. Wer im März 2026 vom Tod und vom Testament erfährt, kann also bis Ende 2029 fordern. Ohne Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren. Verhandlungen mit den Erben hemmen die Verjährung, bloßes Zuwarten nicht. Wer kurz vor Fristablauf steht, sichert den Anspruch durch Klage oder ein vereinbartes Verjährungsverzicht, danach ist er endgültig weg.

Rechtsgrundlage: §§ 195, 199 BGB

Wie fordere ich den Pflichtteil konkret ein?

In vier Schritten: Erstens die Erben schriftlich zur Auskunft auffordern, mit Frist von etwa vier bis sechs Wochen, und dabei das notarielle Nachlassverzeichnis verlangen. Zweitens auf dieser Grundlage die Quote berechnen und den Betrag beziffern. Drittens zur Zahlung auffordern, wieder mit Frist. Viertens, wenn nichts kommt: Stufenklage, sie verbindet Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in einem Verfahren und hemmt die Verjährung. Ab einem Streitwert von 5.000 Euro gilt Anwaltszwang beim Landgericht; bei nennenswerten Nachlässen gehört der Fall ohnehin in anwaltliche Hände, zumal die Gegenseite fast immer anwaltlich vertreten ist.

Rechtsgrundlage: § 2314 BGB

Kann der Pflichtteil entzogen oder umgangen werden?

Entziehen lässt er sich nur in engen Ausnahmefällen, etwa wenn der Berechtigte der verstorbenen Person nach dem Leben getrachtet hat oder wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Zerstrittenheit, Kontaktabbruch oder Undankbarkeit genügen nicht. Der sauberste Weg ist die Vereinbarung zu Lebzeiten: ein notarieller Pflichtteilsverzicht, üblicherweise gegen eine Abfindung. Für Familien mit Konfliktpotenzial ist das oft die einzige Gestaltung, die späteren Streit wirklich verhindert.

Rechtsgrundlage: §§ 2333, 2346 BGB

Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.