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Nachlassportal Klar durch den Todes- und Erbfall

Testamentseröffnung: wie lange sie dauert und wie sie abläuft

Die kurze Antwort: Eine gesetzliche Frist für die Testamentseröffnung gibt es nicht. Das Gesetz verlangt nur, dass das Nachlassgericht eröffnet, sobald es vom Tod erfährt. Bei einem notariellen oder amtlich verwahrten Testament setzt sich diese Kette von selbst über das Standesamt in Gang, bei einem handschriftlichen Testament in der Schublade beginnt sie erst, wenn jemand es abliefert. Deshalb reicht die Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten, und deshalb hängt sie zu einem guten Teil an den Angehörigen selbst. Unten steht, was die Dauer bestimmt, was sie kostet und warum das Warten auf den Briefumschlag die falsche Beschäftigung ist.

Wie lange dauert es vom Todesfall bis zur Testamentseröffnung?

Es gibt keine Frist, an die sich das Gericht halten müsste. Das Gesetz sagt: "Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen." Das Wort "sobald" ist die ganze Vorgabe, ein Datum steht nirgends. Damit hängt alles an zwei Dingen: wann das Gericht überhaupt erfährt, dass es ein Testament gibt, und wie voll die Nachlassabteilung gerade ist. Beim notariellen oder amtlich verwahrten Testament läuft die Meldekette automatisch, aber niemand garantiert ihr Tempo, auch die Bundesnotarkammer nennt für ihr Zentrales Testamentsregister keine Bearbeitungszeit. Beim handschriftlichen Testament zu Hause startet die Uhr erst mit der Ablieferung, und die verzögert sich in der Praxis fast immer, weil Angehörige zuerst die Bestattung hinter sich bringen. Wie sehr diese Zeitfrage die Hinterbliebenen umtreibt, sehen wir an unseren eigenen Zugriffszahlen: Von den 172 Suchanfragen, über die zwischen dem 23. August und dem 6. September 2026 jemand zu dieser Seite kam, fragten 48 nach Dauer, Frist oder Zeitpunkt. Nach den Kosten fragten nur 15.

Wo das Testament liegtWas zeitlich passiertWo es schiefgeht
Notarielles Testament oder amtlich verwahrtDas Standesamt meldet den Sterbefall an das Zentrale Testamentsregister, das benachrichtigt Verwahrstelle und Nachlassgericht, die Urkunde geht von Amts wegen dorthinAngehörige müssen nichts tun, können aber auch nichts beschleunigen, und eine Zeitzusage gibt es für diese Kette nicht
Handschriftlich zu Hause, sofort abgeliefertDie Uhr startet mit der Ablieferung beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz, danach eröffnet das Gericht in eigener TaktungWer erst die Bestattung abwartet, verschiebt den Start um Wochen, und damit alles, was daran hängt
Handschriftlich, spät oder gar nicht gefundenEs passiert gar nichts, bis das Blatt auftaucht; bleibt es verschwunden, greift die gesetzliche ErbfolgeWer ein Testament zurückhält, macht sich strafbar und wird im Zweifel erbunwürdig, verliert also das eigene Erbrecht
Mehrere Testamente an verschiedenen GerichtenJedes wird eröffnet, die Beteiligten bekommen entsprechend mehrere SchreibenDie Gebühr fällt nur dann einmal an, wenn dasselbe Gericht mehrere Verfügungen gleichzeitig eröffnet

Rechtsgrundlage: § 348 Abs. 1 FamFG

Quellen: § 348 FamFG ·§ 2259 BGB ·Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer

Kann ich die Testamentseröffnung beschleunigen?

Nur an einer Stelle, dort aber deutlich. Ein gefundenes Testament gehört sofort zum Nachlassgericht, nicht nach der Beerdigung, und zwar zusammen mit den Anschriften aller Beteiligten. Genau diese Anschriften sind der zweite große Zeitfresser: Das Gericht muss gesetzliche Erben und Vermächtnisnehmer benachrichtigen, und wenn es sie erst ermitteln muss, vergehen Wochen. Wer die Liste gleich mitschickt, spart diesen Schritt. Was dagegen nichts bringt: Anrufe beim Gericht mit der Bitte um Beschleunigung, ein Anwaltsschreiben mit derselben Bitte, oder das Einschalten eines Notars. Für die Eröffnung selbst gibt es keinen Eilantrag, weil es keine Frist gibt, die man verkürzen könnte. Beim amtlich verwahrten Testament lässt sich am Tempo überhaupt nichts drehen, dort läuft alles von Amts wegen.

Rechtsgrundlage: § 2259 Abs. 1 BGB

Was kostet die Testamentseröffnung?

Eine Festgebühr von 109 Euro, unabhängig vom Wert des Nachlasses, gezahlt aus dem Nachlass. Werden mehrere Verfügungen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, fällt die Gebühr trotzdem nur einmal an. Achten Sie beim Vergleichen von Ratgebern auf die Zahl: Über Jahre waren es 100 Euro, seit dem 1. Juni 2025 sind es durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 109 Euro. Wo noch 100 Euro steht, ist die Angabe veraltet. Nicht in dieser Gebühr enthalten ist die Hinterlegung zu Lebzeiten: Wer sein Testament in besondere amtliche Verwahrung gibt, zahlt dafür einmalig 82 Euro, und damit sind Verwahrung, Registermeldung und Herausgabe abgegolten. Ebenfalls nicht enthalten ist der Erbschein, der nach dem Nachlasswert abgerechnet wird und je nach Vermögen ein Vielfaches kostet.

Rechtsgrundlage: KV 12100, 12101 GNotKG

Quellen: Kostenverzeichnis zum GNotKG, Nummern 12100 und 12101

Ich habe ein Testament gefunden: was muss ich tun?

Es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Diese Pflicht trifft jeden, der ein Testament besitzt oder findet, auch wer darin schlecht wegkommt, und sie gilt für jedes Schriftstück, das ein Testament sein könnte, alte Fassungen eingeschlossen, die Prüfung ist Sache des Gerichts. Wer ein Testament zurückhält oder gar vernichtet, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar, kann sich gegenüber den Benachteiligten schadensersatzpflichtig machen und wird im Zweifel erbunwürdig, verliert also das eigene Erbrecht. Öffnen dürfen Sie den Umschlag übrigens, nur abliefern müssen Sie ihn danach trotzdem.

Rechtsgrundlage: § 2259 BGB

Wie erfährt das Gericht von verwahrten Testamenten?

Automatisch. Notarielle Testamente und Erbverträge sowie handschriftliche Testamente, die in amtliche Verwahrung gegeben wurden, sind im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Das Standesamt meldet jeden Sterbefall an das Register, das Register benachrichtigt die Verwahrstelle, und die Urkunde geht an das zuständige Nachlassgericht, ohne dass Angehörige etwas tun müssen. Dieses Räderwerk ist der Grund, warum das notarielle oder amtlich verwahrte Testament so verlässlich ist: Es kann nicht verschwinden, nicht übersehen und nicht unterdrückt werden. Das zu Hause verwahrte handschriftliche Testament hängt dagegen vollständig an der Ehrlichkeit des Finders.

Wie läuft die Eröffnung ab, und wer bekommt Post?

Das Nachlassgericht öffnet alle vorliegenden Testamente von Amts wegen, in der Regel ohne Termin und ohne Anwesende, fertigt ein Eröffnungsprotokoll und verschickt beglaubigte Kopien an alle Beteiligten: an die eingesetzten Erben, an die gesetzlichen Erben, die ohne das Testament geerbt hätten, an Vermächtnisnehmer und benannte Testamentsvollstrecker. Wer Post vom Nachlassgericht bekommt, ist also nicht automatisch Erbe, sondern zunächst nur Beteiligter, das Schreiben sagt, in welcher Rolle. Gibt es mehrere Testamente, werden alle eröffnet, auch widerrufene, welche Fassung gilt, ist eine Frage der Auslegung und im Streitfall der Gerichte.

Rechtsgrundlage: § 348 FamFG

Was wir Angehörigen raten, und wem das nichts nützt

Unsere Empfehlung: Hören Sie auf, auf die Eröffnung zu warten, und prüfen Sie stattdessen, ob eine über den Tod hinaus geltende Bankvollmacht existiert. Das ist die eigentliche Weichenstellung. Die Eröffnung ist für die laufenden Dinge nämlich gar nicht nötig, denn Bestattung, Miete, Strom und Pflegeheim laufen weiter, und mit einer transmortalen Vollmacht ist jemand sofort handlungsfähig, ohne Gericht und ohne Erbschein. Ohne sie steht die Familie unter Umständen zwei Monate vor einem gesperrten Konto und zahlt aus eigener Tasche vor. Das stärkste Gegenargument dazu: Wer die Erbfolge noch nicht kennt, sollte mit dem Geld eines fremden Nachlasses vorsichtig sein, denn eine Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank, entbindet aber nicht von der Abrechnung gegenüber den späteren Erben. Wer sie hat, sollte sie also für laufende Kosten nutzen und für nichts sonst. Nichts nützt der Rat außerdem denen, die überhaupt nicht wissen, ob es ein Testament gibt: Sie können nur beim Nachlassgericht anfragen und abwarten, das Zentrale Testamentsregister ist kein öffentliches Register und gibt Angehörigen selbst keine Auskunft, abfragen dürfen es nur Gerichte und Notare im Rahmen ihrer Aufgaben. Einschätzung von Philipp Pötzinger, Herausgeber von nachlassportal.de, Stand September 2026. Das ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen: Zentrales Testamentsregister: Registerauskünfte nur an Gerichte und Notare

Welche Fristen beginnen mit der Eröffnung?

Mehrere, und das macht das Eröffnungsschreiben so wichtig. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt für testamentarische Erben erst, wenn sie von der Erbschaft und ihrem Berufungsgrund Kenntnis haben, praktisch also meist mit der Bekanntgabe des eröffneten Testaments. Die Frist für die Anfechtung des Testaments, etwa wegen Irrtums oder übergangener Pflichtteilsberechtigter, läuft ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Auch die dreijährige Verjährung von Pflichtteilsansprüchen hängt an der Kenntnis von Erbfall und Enterbung, die typischerweise mit der Eröffnung eintritt. Wer das Schreiben des Nachlassgerichts wochenlang liegen lässt, verbrennt also Bedenkzeit für die wichtigste Entscheidung, annehmen oder ausschlagen. Das Gesetz formuliert den Startpunkt ausdrücklich: "Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht." Die lange Wartezeit auf die Eröffnung kostet Sie also keine Bedenkzeit, die Zeit danach schon.

Rechtsgrundlage: §§ 1944, 2082 BGB

Quellen: § 1944 BGB ·§ 2082 BGB

Brauche ich nach der Eröffnung noch einen Erbschein?

Häufig nicht. Ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll genügt Banken, Versicherungen und dem Grundbuchamt in aller Regel als Erbnachweis, das spart die Kosten und die Wochen des Erbscheinsverfahrens. Beim handschriftlichen Testament ist es Ermessenssache: Ist die Erbfolge darin eindeutig, akzeptieren manche Stellen auch hier Testament plus Protokoll, verlangen dürfen sie den Erbschein aber, und beim Grundbuch führt am Nachweis in öffentlicher Form meist kein Weg vorbei. Faustregel: erst mit Testament und Eröffnungsprotokoll bei Bank und Behörden versuchen, den Erbschein nur beantragen, wenn er wirklich verlangt wird. Die Einzelheiten stehen auf unserer Erbschein-Seite.

Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.