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Wie lange dauert die Testamentseröffnung?
Meist ein bis drei Monate, das ist die häufigste Antwort von Fachleuten aus der Praxis, gut ein Viertel bis ein Drittel von ihnen nennt aber mehr als drei Monate. Die Zahlen stammen aus einer Umfrage: Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein hat im Februar 2025 539 Anwälte, Notare, Richter und Rechtspfleger gefragt, wie lange die Eröffnung bei ihnen im Durchschnitt dauert. Die Zeit setzt sich aus drei Schritten zusammen. Erstens die Ablieferung: Wer ein Testament besitzt, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod erfährt (§ 2259 BGB); ein amtlich verwahrtes Testament liegt schon dort. Zweitens die Eröffnung: Das Nachlassgericht eröffnet das Testament, sobald es vom Tod weiß, meist ohne Termin, und hält das in einem Protokoll fest (§ 348 Abs. 1 FamFG). Drittens die Benachrichtigung: Das Gericht gibt allen Beteiligten den Inhalt, der sie betrifft, schriftlich bekannt (§ 348 Abs. 3 FamFG). Dafür muss es gesetzliche Erben und Vermächtnisnehmer mit Anschrift kennen, und genau dieser Schritt kostet oft die meiste Zeit. Die Spannen unten sind Einschätzungen der Befragten zu ihrem Gericht, keine Garantie für den Einzelfall. Wie stark sie auseinanderliegen, liegt vor allem am einzelnen Gericht: In den Freitextantworten nennen Teilnehmende Nachlassgerichte, bei denen es ohne Probleme läuft, und andere, bei denen allein der Versand der Schreiben Monate dauert. Was die Eröffnung zusätzlich verzögert: ein Testament, das erst nach der Beerdigung abgeliefert wird, fehlende Anschriften der Beteiligten, Erben, die das Gericht erst ermitteln muss, Beteiligte im Ausland, mehrere Testamente an verschiedenen Gerichten und schlicht die Personallage der Nachlassabteilung. Den ersten beiden Punkten können Angehörige selbst abhelfen, wie, steht im übernächsten Abschnitt.
| Durchschnittliche Dauer der Eröffnung | Testament war schon amtlich verwahrt (ab Erbfall) | Testament wird erst abgeliefert (ab Einreichung) |
| unter 4 Wochen | 17 % | 17 % |
| 1 bis 2 Monate | 30 % | 22 % |
| 2 bis 3 Monate | 19 % | 19 % |
| 3 bis 6 Monate | 17 % | 20 % |
| 6 bis 12 Monate | 9 % | 13 % |
| über 12 Monate | 1 % | 1 % |
| Fall in der eigenen Arbeit zu selten | 6 % | 8 % |
Rechtsgrundlage: § 2259 BGB, § 348 FamFG
Quellen: Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV: Anonyme Umfrage zur Situation der Nachlassgerichte, 4. bis 28. Februar 2025 ·DAV, Pressemitteilung 19/25 vom 15.04.2025 ·§ 348 FamFG
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Wie lange dauert es vom Todesfall bis zur Testamentseröffnung?
Es gibt keine Frist, an die sich das Gericht halten müsste. Das Gesetz sagt: "Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen." Das Wort "sobald" ist die ganze Vorgabe, ein Datum steht nirgends. Damit hängt alles an zwei Dingen: wann das Gericht überhaupt erfährt, dass es ein Testament gibt, und wie voll die Nachlassabteilung gerade ist. Beim notariellen oder amtlich verwahrten Testament läuft die Meldekette automatisch, aber niemand garantiert ihr Tempo, auch die Bundesnotarkammer nennt für ihr Zentrales Testamentsregister keine Bearbeitungszeit. Beim handschriftlichen Testament zu Hause startet die Uhr erst mit der Ablieferung, und die verzögert sich in der Praxis fast immer, weil Angehörige zuerst die Bestattung hinter sich bringen. Wie sehr diese Zeitfrage die Hinterbliebenen umtreibt, sehen wir an unseren eigenen Zugriffszahlen: Von den 172 Suchanfragen, über die zwischen dem 23. August und dem 6. September 2026 jemand zu dieser Seite kam, fragten 48 nach Dauer, Frist oder Zeitpunkt. Nach den Kosten fragten nur 15.
| Wo das Testament liegt | Was zeitlich passiert | Wo es schiefgeht |
| Notarielles Testament oder amtlich verwahrt | Das Standesamt meldet den Sterbefall an das Zentrale Testamentsregister, das benachrichtigt Verwahrstelle und Nachlassgericht, die Urkunde geht von Amts wegen dorthin | Angehörige müssen nichts tun, können aber auch nichts beschleunigen, und eine Zeitzusage gibt es für diese Kette nicht |
| Handschriftlich zu Hause, sofort abgeliefert | Die Uhr startet mit der Ablieferung beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz, danach eröffnet das Gericht in eigener Taktung | Wer erst die Bestattung abwartet, verschiebt den Start um Wochen, und damit alles, was daran hängt |
| Handschriftlich, spät oder gar nicht gefunden | Es passiert gar nichts, bis das Blatt auftaucht; bleibt es verschwunden, greift die gesetzliche Erbfolge | Wer ein Testament zurückhält, macht sich strafbar und wird im Zweifel erbunwürdig, verliert also das eigene Erbrecht |
| Mehrere Testamente an verschiedenen Gerichten | Jedes wird eröffnet, die Beteiligten bekommen entsprechend mehrere Schreiben | Die Gebühr fällt nur dann einmal an, wenn dasselbe Gericht mehrere Verfügungen gleichzeitig eröffnet |
Rechtsgrundlage: § 348 Abs. 1 FamFG
Quellen: § 348 FamFG ·§ 2259 BGB ·Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer
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Kann ich die Testamentseröffnung beschleunigen?
Nur an einer Stelle, dort aber deutlich. Ein gefundenes Testament gehört sofort zum Nachlassgericht, nicht nach der Beerdigung, und zwar zusammen mit den Anschriften aller Beteiligten. Genau diese Anschriften sind der zweite große Zeitfresser: Das Gericht muss gesetzliche Erben und Vermächtnisnehmer benachrichtigen, und wenn es sie erst ermitteln muss, vergehen Wochen. Wer die Liste gleich mitschickt, spart diesen Schritt. Was dagegen nichts bringt: Anrufe beim Gericht mit der Bitte um Beschleunigung, ein Anwaltsschreiben mit derselben Bitte, oder das Einschalten eines Notars. Für die Eröffnung selbst gibt es keinen Eilantrag, weil es keine Frist gibt, die man verkürzen könnte. Beim amtlich verwahrten Testament lässt sich am Tempo überhaupt nichts drehen, dort läuft alles von Amts wegen.
Rechtsgrundlage: § 2259 Abs. 1 BGB
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Was kostet die Testamentseröffnung?
Eine Festgebühr von 109 Euro, unabhängig vom Wert des Nachlasses, gezahlt aus dem Nachlass. Werden mehrere Verfügungen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, fällt die Gebühr trotzdem nur einmal an. Achten Sie beim Vergleichen von Ratgebern auf die Zahl: Über Jahre waren es 100 Euro, seit dem 1. Juni 2025 sind es durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 109 Euro. Wo noch 100 Euro steht, ist die Angabe veraltet. Nicht in dieser Gebühr enthalten ist die Hinterlegung zu Lebzeiten: Wer sein Testament in besondere amtliche Verwahrung gibt, zahlt dafür einmalig 82 Euro, und damit sind Verwahrung, Registermeldung und Herausgabe abgegolten. Ebenfalls nicht enthalten ist der Erbschein, der nach dem Nachlasswert abgerechnet wird und je nach Vermögen ein Vielfaches kostet.
Rechtsgrundlage: KV 12100, 12101 GNotKG
Quellen: Kostenverzeichnis zum GNotKG, Nummern 12100 und 12101
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Ich habe ein Testament gefunden: was muss ich tun?
Es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Diese Pflicht trifft jeden, der ein Testament besitzt oder findet, auch wer darin schlecht wegkommt, und sie gilt für jedes Schriftstück, das ein Testament sein könnte, alte Fassungen eingeschlossen, die Prüfung ist Sache des Gerichts. Wer ein Testament zurückhält oder gar vernichtet, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar, kann sich gegenüber den Benachteiligten schadensersatzpflichtig machen und wird im Zweifel erbunwürdig, verliert also das eigene Erbrecht. Öffnen dürfen Sie den Umschlag übrigens, nur abliefern müssen Sie ihn danach trotzdem.
Rechtsgrundlage: § 2259 BGB
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Wie erfährt das Gericht von verwahrten Testamenten?
Automatisch. Notarielle Testamente und Erbverträge sowie handschriftliche Testamente, die in amtliche Verwahrung gegeben wurden, sind im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Das Standesamt meldet jeden Sterbefall an das Register, das Register benachrichtigt die Verwahrstelle, und die Urkunde geht an das zuständige Nachlassgericht, ohne dass Angehörige etwas tun müssen. Dieses Räderwerk ist der Grund, warum das notarielle oder amtlich verwahrte Testament so verlässlich ist: Es kann nicht verschwinden, nicht übersehen und nicht unterdrückt werden. Das zu Hause verwahrte handschriftliche Testament hängt dagegen vollständig an der Ehrlichkeit des Finders.
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Wie läuft die Eröffnung ab, und wer bekommt Post?
Das Nachlassgericht öffnet alle vorliegenden Testamente von Amts wegen, in der Regel ohne Termin und ohne Anwesende, fertigt ein Eröffnungsprotokoll und verschickt beglaubigte Kopien an alle Beteiligten: an die eingesetzten Erben, an die gesetzlichen Erben, die ohne das Testament geerbt hätten, an Vermächtnisnehmer und benannte Testamentsvollstrecker. Wer Post vom Nachlassgericht bekommt, ist also nicht automatisch Erbe, sondern zunächst nur Beteiligter, das Schreiben sagt, in welcher Rolle. Gibt es mehrere Testamente, werden alle eröffnet, auch widerrufene, welche Fassung gilt, ist eine Frage der Auslegung und im Streitfall der Gerichte.
Rechtsgrundlage: § 348 FamFG
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Wie geht es nach der Testamentseröffnung weiter?
Mit dem Brief des Nachlassgerichts beginnen die Fristen, und ab da handeln die Erben selbst, das Gericht verteilt nichts. Erstens die Ausschlagung: Wer durch Testament erbt, hat sechs Wochen, und die Frist "beginnt nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht", also frühestens mit diesem Brief. Zweitens der Nachweis: Ein notarielles Testament genügt dem Grundbuchamt zusammen mit der "Niederschrift über die Eröffnung" statt eines Erbscheins; bei einem handschriftlichen Testament verlangt es den Erbschein. Drittens das Grundbuch: Die Eintragung der Erben kostet keine Gebühr, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall eingeht. Viertens das Finanzamt: Gerichte und Notare melden ihm von sich aus, was für die Erbschaftsteuer wichtig sein kann; die eigene Anzeige entfällt deshalb oft, bei Immobilien, Betriebs- oder Auslandsvermögen aber nicht. Fünftens die Verteilung: Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und müssen sich selbst einigen. Unsere Empfehlung: Den Brief mit dem Datum des Zugangs aufheben, denn ab diesem Tag zählt die Frist, und erst danach entscheiden, ob ein Erbschein überhaupt nötig ist.
| Schritt | Frist | Wo |
| Ausschlagen, falls gewollt | 6 Wochen ab Bekanntgabe | Nachlassgericht |
| Erbschein, nur wenn nötig | keine | Nachlassgericht, Antrag oft über den Notar |
| Grundbuch berichtigen | gebührenfrei binnen 2 Jahren | Grundbuchamt |
| Erbschaftsteuer-Anzeige | 3 Monate, entfällt oft | Finanzamt |
| Nachlass aufteilen | keine | die Erben untereinander |
Rechtsgrundlage: § 1944 Abs. 2 BGB, § 35 GBO, KV 14110 GNotKG, §§ 30, 34 ErbStG
Quellen: § 1944 BGB: Beginn der Ausschlagungsfrist ·§ 35 GBO: Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt ·GNotKG, Kostenverzeichnis Nr. 14110 mit Anmerkung ·§ 34 ErbStG: Anzeigepflicht der Gerichte und Notare
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Was wir Angehörigen raten, und wem das nichts nützt
Unsere Empfehlung: Hören Sie auf, auf die Eröffnung zu warten, und prüfen Sie stattdessen, ob eine über den Tod hinaus geltende Bankvollmacht existiert. Das ist die eigentliche Weichenstellung. Die Eröffnung ist für die laufenden Dinge nämlich gar nicht nötig, denn Bestattung, Miete, Strom und Pflegeheim laufen weiter, und mit einer transmortalen Vollmacht ist jemand sofort handlungsfähig, ohne Gericht und ohne Erbschein. Ohne sie steht die Familie unter Umständen zwei Monate vor einem gesperrten Konto und zahlt aus eigener Tasche vor. Das stärkste Gegenargument dazu: Wer die Erbfolge noch nicht kennt, sollte mit dem Geld eines fremden Nachlasses vorsichtig sein, denn eine Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank, entbindet aber nicht von der Abrechnung gegenüber den späteren Erben. Wer sie hat, sollte sie also für laufende Kosten nutzen und für nichts sonst. Nichts nützt der Rat außerdem denen, die überhaupt nicht wissen, ob es ein Testament gibt: Sie können nur beim Nachlassgericht anfragen und abwarten, das Zentrale Testamentsregister ist kein öffentliches Register und gibt Angehörigen selbst keine Auskunft, abfragen dürfen es nur Gerichte und Notare im Rahmen ihrer Aufgaben. Einschätzung von Philipp Pötzinger, Herausgeber von nachlassportal.de, Stand September 2026. Das ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen: Zentrales Testamentsregister: Registerauskünfte nur an Gerichte und Notare
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Welche Fristen beginnen mit der Eröffnung?
Mehrere, und das macht das Eröffnungsschreiben so wichtig. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt für testamentarische Erben erst, wenn sie von der Erbschaft und ihrem Berufungsgrund Kenntnis haben, praktisch also meist mit der Bekanntgabe des eröffneten Testaments. Die Frist für die Anfechtung des Testaments, etwa wegen Irrtums oder übergangener Pflichtteilsberechtigter, läuft ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Auch die dreijährige Verjährung von Pflichtteilsansprüchen hängt an der Kenntnis von Erbfall und Enterbung, die typischerweise mit der Eröffnung eintritt. Wer das Schreiben des Nachlassgerichts wochenlang liegen lässt, verbrennt also Bedenkzeit für die wichtigste Entscheidung, annehmen oder ausschlagen. Das Gesetz formuliert den Startpunkt ausdrücklich: "Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht." Die lange Wartezeit auf die Eröffnung kostet Sie also keine Bedenkzeit, die Zeit danach schon.
Rechtsgrundlage: §§ 1944, 2082 BGB
Quellen: § 1944 BGB ·§ 2082 BGB
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Brauche ich nach der Eröffnung noch einen Erbschein?
Häufig nicht. Ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll genügt Banken, Versicherungen und dem Grundbuchamt in aller Regel als Erbnachweis, das spart die Kosten und die Wochen des Erbscheinsverfahrens. Beim handschriftlichen Testament ist es Ermessenssache: Ist die Erbfolge darin eindeutig, akzeptieren manche Stellen auch hier Testament plus Protokoll, verlangen dürfen sie den Erbschein aber, und beim Grundbuch führt am Nachweis in öffentlicher Form meist kein Weg vorbei. Faustregel: erst mit Testament und Eröffnungsprotokoll bei Bank und Behörden versuchen, den Erbschein nur beantragen, wenn er wirklich verlangt wird. Die Einzelheiten stehen auf unserer Erbschein-Seite.
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