Wem gehört was in der Erbengemeinschaft?
Allen alles, gemeinsam. Kein Miterbe kann allein über das Konto verfügen, das Auto verkaufen oder die Wohnung kündigen. Über Nachlassgegenstände verfügen können die Erben nur zusammen. Das Girokonto der verstorbenen Person wird deshalb praktisch nur mit Zustimmung aller bewegt, oder durch einen Bevollmächtigten.
Rechtsgrundlage: §§ 2032, 2040 BGB
Welche Entscheidungen brauchen welche Mehrheit?
Die laufende, ordnungsgemäße Verwaltung (Versicherung kündigen, Reparatur beauftragen, Wohnung räumen lassen) geht mit Stimmenmehrheit nach Erbteilen. Notmaßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen. Alles Grundlegende, etwa der Verkauf der Immobilie, braucht Einstimmigkeit. Genau dort entstehen die meisten Blockaden.
Rechtsgrundlage: § 2038 BGB
Wie kommt die Gemeinschaft zu Geld: die Auseinandersetzung?
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen: Schulden begleichen, Vermögen versilbern oder verteilen, Rest nach Erbquoten auszahlen. Der einfachste Weg ist ein Auseinandersetzungsvertrag, in dem sich alle einigen, sobald eine Immobilie übertragen wird, notariell. Ohne Einigung bleibt der Klageweg, der teuer und langsam ist.
Rechtsgrundlage: § 2042 BGB
Ein Miterbe blockiert, was nun?
Bei Immobilien ist das schärfste Schwert die Teilungsversteigerung: Jeder Miterbe kann sie beim Amtsgericht beantragen, auch gegen den Willen der anderen. Der Erlös fließt in den Nachlass und wird verteilt. Sie ist zugleich das teuerste Werkzeug: Der Versteigerungserlös liegt oft unter dem Marktwert. Vor diesem Schritt lohnt fast immer ein letzter Einigungsversuch, notfalls mit Mediation.
Kann ich meinen Erbteil einfach verkaufen?
Ja. Jeder Miterbe kann seinen ANTEIL am Nachlass als Ganzes verkaufen, nicht einzelne Gegenstände. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden, und die übrigen Miterben haben zwei Monate lang ein Vorkaufsrecht. Es gibt Ankäufer, die sich auf Erbteile spezialisiert haben; deren Abschläge sind erheblich. Der Verkauf ist der Notausgang, nicht der Normalweg.
Rechtsgrundlage: §§ 2033, 2034 BGB
Wer zahlt die laufenden Kosten, bis alles geregelt ist?
Die Gemeinschaft aus dem Nachlass: Grundsteuer, Versicherung, Strom für die leere Wohnung. Streckt ein Miterbe vor, hat er einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen. Führen Sie von Anfang an eine gemeinsame Aufstellung und ein Nachlasskonto, auf das alle sehen können. Die meisten Konflikte entstehen nicht aus Bosheit, sondern aus Intransparenz.