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Schenkungsvertrag: verschenken mit Sicherheitsnetz

Wer zu Lebzeiten verschenkt, spart im besten Fall Erbschaftsteuer und erlebt die Freude mit. Im schlechtesten Fall ist das Geld weg, wenn er es selbst braucht. Der Unterschied zwischen beidem ist fast immer der Vertrag, genauer: seine Klauseln.

Wann brauche ich überhaupt einen Vertrag, und wann den Notar?

Die vollzogene Handschenkung ist formfrei wirksam: Geld übergeben oder überwiesen, fertig, ein Vertrag existiert dann trotzdem, nur eben mündlich. Ein bloßes Schenkungsversprechen für die Zukunft ist dagegen nur notariell beurkundet bindend, sonst ist es unwirksam, wird aber durch den Vollzug geheilt. Zwingend zum Notar muss, wer Immobilien oder Gesellschaftsanteile verschenkt. Schriftlich festhalten sollte man aber jede größere Schenkung, auch die formfreie: wegen der Nachweise gegenüber Finanzamt und Miterben, wegen der Anrechnungsfragen beim Pflichtteil und weil Rückforderungsklauseln nun einmal einen Text brauchen, in dem sie stehen können.

Rechtsgrundlage: §§ 516, 518 BGB, § 311b BGB

Welche Klauseln schützen den Schenker?

Die wichtigsten vier: Ein vertragliches Rückforderungsrecht für definierte Fälle, etwa wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, die Immobilie verkauft oder belastet, Insolvenz eintritt oder die Ehe des Beschenkten geschieden wird, so bleibt das Geschenk in der Familie. Bei Immobilien der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht, damit der Schenker weiter wohnen oder Mieten ziehen kann. Eine Pflegeklausel, wenn Erwartungen an Versorgung bestehen, Erwartungen ohne Klausel sind nicht einklagbar. Und die Anrechnungsbestimmung, ob die Schenkung später auf Erbteil oder Pflichtteil angerechnet wird, das muss spätestens bei der Schenkung bestimmt werden, nachträglich geht es nicht mehr.

Kann ich eine Schenkung ohne Klauseln zurückfordern?

Nur in zwei gesetzlichen Ausnahmefällen. Erstens bei Verarmung: Kann der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten, etwa weil Pflegekosten das Einkommen übersteigen, kann er das Geschenk binnen zehn Jahren nach der Schenkung zurückfordern. Praktisch wichtig: Zahlt das Sozialamt, leitet es diesen Anspruch auf sich über und holt sich das Geschenk vom Beschenkten zurück, das trifft Familien regelmäßig unvorbereitet. Zweitens bei grobem Undank, etwa schweren Verfehlungen gegen den Schenker, die Hürden der Gerichte sind hier hoch. Auf beides sollte sich niemand verlassen, wer Schutz will, schreibt ihn in den Vertrag.

Rechtsgrundlage: §§ 528, 530 BGB

Welche 10-Jahres-Fristen laufen bei einer Schenkung?

Drei verschiedene, und sie werden ständig verwechselt. Steuerlich: Der Schenkungsteuer-Freibetrag, etwa 400.000 Euro je Kind und Elternteil, steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung, wer früh beginnt, verschenkt große Vermögen steuerfrei in Etappen. Pflichtteilsrechtlich: Schenkungen werden dem Nachlass zehn Jahre lang anteilig zugerechnet, Details auf unserer Seite zur Pflichtteilsergänzung. Sozialrechtlich: Die Rückforderung wegen Verarmung ist auf zehn Jahre ab der Schenkung begrenzt. Achtung bei Immobilien mit vorbehaltenem Nießbrauch: Dann beginnen die pflichtteilsrechtliche und nach gefestigter Praxis auch die sozialrechtliche Betrachtung teils gar nicht erst zu laufen, der Steuerfreibetrag dagegen schon. Wer Fristen strategisch nutzen will, braucht Beratung.

Was ist eine Schenkung unter Auflage?

Eine Schenkung, bei der der Beschenkte zu etwas verpflichtet wird: das Grundstück nur für bestimmte Zwecke zu nutzen, eine Rente an den Schenker zu zahlen, ein Grab zu pflegen, Geschwister auszuzahlen. Erfüllt er die Auflage nicht, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks fordern, soweit es zur Erfüllung der Auflage nötig ist. Die Auflage macht die Schenkung teilweise zur Gegenleistungsvereinbarung, das hat steuerliche Folgen: Auflagen mindern je nach Art den steuerpflichtigen Erwerb. In der vorweggenommenen Erbfolge ist die Kombination aus Schenkung, Auflagen und Gleichstellungsgeldern für Geschwister das Standardwerkzeug, gestaltet wird sie beim Notar.

Rechtsgrundlage: §§ 525, 527 BGB

Muss ich die Schenkung dem Finanzamt melden?

Ja, jede Schenkung ist binnen drei Monaten formlos beim Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen, von Schenker und Beschenktem, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt. Die Anzeige entfällt nur, wenn ein Notar oder Gericht die Schenkung beurkundet hat, dann meldet der Notar. Keine Angst vor der Anzeige: Unter den Freibeträgen fällt keine Steuer an, das Finanzamt registriert den Vorgang aber für die Zusammenrechnung mit späteren Erwerben innerhalb von zehn Jahren. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert bei größeren Beträgen ein Steuerstrafverfahren wegen der Verletzung der Anzeigepflicht, das ist das Geld einer Briefmarke nicht wert.

Rechtsgrundlage: § 30 ErbStG

Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.