Zum Inhalt springen
Nachlassportal Klar durch den Todes- und Erbfall

Enterben: was geht, was nicht, und was der Pflichtteil daraus macht

Enterben ist einfacher, als viele denken, und wirkt schwächer, als viele hoffen: Ein Satz im Testament genügt, aber der Pflichtteil bleibt fast immer. Wer wirksam gestalten will, muss beides kennen.

Wie enterbe ich jemanden wirksam?

Durch Testament oder Erbvertrag, und zwar auf zwei Wegen: ausdrücklich, indem Sie die Person von der Erbfolge ausschließen, oder stillschweigend, indem Sie andere zu Erben einsetzen und die Person übergehen. Ein Grund muss nicht genannt werden und sollte je nach Fall auch nicht, eine kränkende Begründung kann das Testament angreifbar machen. Formal gilt das Übliche: eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet. Wichtig zu Ende gedacht: Die Enterbung trifft nur die Person selbst, deren Kinder rücken als Ersatzerben nach, wer den ganzen Stamm ausschließen will, muss das ausdrücklich schreiben.

Rechtsgrundlage: § 1938 BGB

Was bleibt dem Enterbten trotzdem?

Der Pflichtteil, wenn der Enterbte zum geschützten Kreis gehört: Kinder und deren Abkömmlinge, Ehepartner und, wenn keine Kinder da sind, die Eltern des Verstorbenen. Geschwister haben nie einen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, der Enterbte wird nicht Miterbe, kann keine Gegenstände verlangen und sitzt nicht mit am Tisch der Erbengemeinschaft, er kann aber Auskunft über den Nachlassbestand durch ein Nachlassverzeichnis verlangen und seinen Anspruch notfalls einklagen. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung.

Rechtsgrundlage: §§ 2303, 2314 BGB

Kann ich auch den Pflichtteil entziehen?

Nur in den eng begrenzten Fällen des Gesetzes: Der Berechtigte trachtet dem Erblasser oder nahen Angehörigen nach dem Leben, macht sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen sie schuldig, verletzt böswillig seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser oder wird wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt und die Teilhabe ist deshalb unzumutbar. Zerrüttung, Kontaktabbruch oder Undank genügen nicht, das hat der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt. Der Entzug muss im Testament stehen und der Grund konkret geschildert sein, im Streitfall müssen die Erben ihn beweisen. Die Hürden sind bewusst hoch, die meisten Entziehungen scheitern.

Rechtsgrundlage: § 2333 BGB

Wie lässt sich der Pflichtteil legal verringern?

Mit Zeit und Gestaltung. Lebzeitige Schenkungen mindern den Nachlass, werden aber über die Pflichtteilsergänzung zehn Jahre lang anteilig zurückgerechnet, pro Jahr schmilzt ein Zehntel ab, früh verschenken wirkt also, spät verschenken kaum, und bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen. Der sauberste Weg ist der Pflichtteilsverzicht: Der Berechtigte verzichtet notariell, üblicherweise gegen eine Abfindung, das schafft endgültige Klarheit. Daneben wirken Ehegattengestaltungen wie die Wahl des Güterstands und ausgewogene Erbeinsetzungen. Nicht funktionieren: Nachlass verschweigen, Konten leerräumen, hektische Schenkungen am Lebensende, all das holt die Pflichtteilsergänzung oder der Auskunftsanspruch wieder ein.

Rechtsgrundlage: §§ 2325, 2346 BGB

Was bedeutet Enterben beim Berliner Testament?

Das klassische Berliner Testament enterbt die Kinder im ersten Erbfall, gewollt oder nicht: Die Ehepartner setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem zweiten Todesfall. Damit können die Kinder beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil fordern, was die Planung sprengt und den überlebenden Partner in Liquiditätsnot bringen kann. Dagegen helfen Pflichtteilsstrafklauseln, wer im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, bekommt auch im zweiten nur den Pflichtteil, sie schrecken ab, verhindern aber rechtlich nichts. Wer sicher planen will, kombiniert das Testament mit notariellen Pflichtteilsverzichten der Kinder, Details auf unserer Seite zum Berliner Testament.

Ich wurde enterbt. Was kann ich tun?

Erst prüfen, dann fordern. Erstens die Wirksamkeit des Testaments: Formfehler, Testierunfähigkeit oder ein wirksamerer Erbvertrag davor kommen häufiger vor als gedacht, das eröffnete Testament und das Eröffnungsprotokoll vom Nachlassgericht sind der Startpunkt. Zweitens den Pflichtteil beziffern: Auskunft durch notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, Wertermittlung für Immobilien eingeschlossen, dann die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geld fordern, lebzeitige Schenkungen der letzten zehn Jahre über die Pflichtteilsergänzung einbeziehen. Drittens die Frist im Blick: drei Jahre ab Kenntnis. Bei nennenswerten Nachlässen gehört der Fall in die Hände einer Fachanwältin für Erbrecht, im Verzeichnis finden Sie geprüfte Kanzleien.

Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.