Wie viel kann man steuerfrei verschenken?
Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und im Regelfall 400.000 Euro, wenn der verbindende Elternteil bereits verstorben ist. Für alle übrigen Beschenkten bleiben 20.000 Euro, das gilt bei einer Schenkung auch für die eigenen Eltern, für Geschwister, Nichten und Neffen sowie für Partner ohne Trauschein. Entscheidend ist der Wert des Zugewendeten am Tag der Schenkung, bei Immobilien der steuerliche Grundbesitzwert und nicht der Kaufpreis von einst.
Rechtsgrundlage: § 16 ErbStG
Was bedeutet die Zehnjahresfrist?
Der Freibetrag steht nicht einmal im Leben zur Verfügung, sondern alle zehn Jahre neu. Das Finanzamt rechnet alle Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen und zieht den Freibetrag nur einmal von der Summe ab. Wer also in einem Jahr 400.000 Euro an ein Kind überträgt, kann elf Jahre später erneut 400.000 Euro steuerfrei übertragen, nach neun Jahren dagegen nicht. Maßgeblich ist der Tag der Ausführung der Schenkung, nicht das Datum des Vertrags. Diese Frist ist der eigentliche Grund, warum Übertragungen zu Lebzeiten steuerlich oft günstiger sind als der Erbfall: Wer früh anfängt, nutzt denselben Freibetrag mehrfach.
Rechtsgrundlage: § 14 ErbStG
Welche Schenkungen sind unabhängig vom Freibetrag steuerfrei?
Einige Zuwendungen bleiben außen vor und verbrauchen den Freibetrag nicht. Dazu gehört das selbst genutzte Familienheim, wenn es unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern zu Lebzeiten übertragen wird, und zwar ohne Wertgrenze und ohne Haltefrist für den schenkenden Teil. Ebenfalls steuerfrei sind übliche Gelegenheitsgeschenke zu Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten, angemessener Unterhalt und die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Hausrat ist innerhalb der Steuerklasse I bis 41.000 Euro befreit, andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 Euro. Was als üblich und angemessen gilt, bemisst sich an den Verhältnissen der Beteiligten und ist bei größeren Beträgen regelmäßig Streitpunkt.
Rechtsgrundlage: § 13 ErbStG
Muss man eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja, und diese Pflicht wird häufig übersehen. Beschenkte und Schenkende müssen den Erwerb innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzeigen, auch dann, wenn der Freibetrag gar nicht ausgeschöpft wird. Die Anzeige ist formlos möglich und braucht Namen, Anschriften, Verwandtschaftsverhältnis, Gegenstand und Wert der Zuwendung sowie den Tag der Ausführung. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde, weil der Notar das Finanzamt selbst unterrichtet. Wer nicht anzeigt, riskiert ein Steuerstrafverfahren, und zwar auch dann, wenn am Ende keine Steuer angefallen wäre.
Rechtsgrundlage: § 30 ErbStG
Was bringt eine Kettenschenkung und wo liegt die Grenze?
Bei der Kettenschenkung überträgt zunächst ein Elternteil an den Ehegatten und dieser dann an das gemeinsame Kind, so werden zwei Freibeträge statt eines genutzt. Der Bundesfinanzhof hat das im Grundsatz akzeptiert, allerdings mit einer klaren Bedingung: Die zwischengeschaltete Person muss frei über das Erhaltene verfügen können und darf nicht von vornherein zur Weitergabe verpflichtet sein. Steht die Weitergabe schon im ersten Vertrag oder folgt sie ihm unmittelbar, wertet das Finanzamt den Vorgang als eine einzige Schenkung direkt an das Kind. Eine feste Wartezeit gibt es nicht, entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung. Bei größeren Vermögen gehört das in fachkundige Hand, dieser Text ersetzt keine steuerliche Beratung.
Rechtsgrundlage: § 42 AO
Worin unterscheidet sich das vom Erbfall?
Die Freibeträge sind weitgehend identisch, an zwei Stellen aber nicht. Eltern und Großeltern haben im Erbfall 100.000 Euro, bei einer Schenkung nur 20.000 Euro. Und der besondere Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder gibt es ausschließlich im Erbfall, bei einer Schenkung nicht. Umgekehrt lässt sich der allgemeine Freibetrag nur zu Lebzeiten mehrfach nutzen, im Erbfall steht er ein einziges Mal zur Verfügung. Wer überträgt, gibt allerdings Vermögen endgültig aus der Hand, deshalb werden Übertragungen in der Praxis fast immer mit Gegenleistungen wie einem Nießbrauch oder Wohnrecht verbunden.