Ist Ausschlagen immer die beste Lösung?
Nein. Ausschlagen ist endgültig, auch Erinnerungsstücke, das Elternhaus und später auftauchendes Vermögen sind dann weg. Ist unklar, ob der Nachlass wirklich überschuldet ist, kann es klüger sein, anzunehmen und die Haftung mit den gesetzlichen Mitteln zu begrenzen. Diese Abwägung ist der klassische Fall für eine erbrechtliche Erstberatung.
Muss ich Gläubiger sofort bezahlen?
In den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft dürfen Sie die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, die Dreimonatseinrede. Diese Zeit ist dafür da, sich einen Überblick zu verschaffen. Zahlen Sie in dieser Phase nichts vorschnell aus eigener Tasche und erkennen Sie keine Forderung an.
Rechtsgrundlage: § 2014 BGB
Wie verschaffe ich mir einen Überblick über die Schulden?
Bank-Unterlagen, Mahnungen im Briefkasten und ein Blick ins Schuldnerverzeichnis helfen. Zusätzlich können Sie beim Nachlassgericht ein Aufgebotsverfahren beantragen: Gläubiger werden öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Wer sich nicht meldet, kann später weitgehend ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage: §§ 1970 ff. BGB
Was ist die Nachlassverwaltung?
Auf Antrag beim Nachlassgericht übernimmt ein Nachlassverwalter das Vermögen, begleicht daraus die Schulden und gibt Ihnen heraus, was übrig bleibt. Ihre Haftung beschränkt sich damit auf den Nachlass, Ihr eigenes Vermögen ist geschützt. Sinnvoll, wenn der Nachlass unübersichtlich, aber vermutlich nicht überschuldet ist. Der Nachlass muss die Verfahrenskosten decken.
Rechtsgrundlage: § 1975 BGB
Wann muss ich Nachlassinsolvenz beantragen?
Sobald Sie wissen, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sind Sie als Erbe VERPFLICHTET, unverzüglich beim Insolvenzgericht die Nachlassinsolvenz zu beantragen. Wer das schuldhaft verzögert, haftet den Gläubigern für den entstehenden Schaden, dann wieder mit eigenem Vermögen. Diese Pflicht wird häufig übersehen.
Rechtsgrundlage: § 1980 BGB
Der Nachlass ist fast leer, lohnt ein Verfahren überhaupt?
Deckt der Nachlass nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung oder Insolvenz, greift die Dürftigkeitseinrede: Sie geben heraus, was da ist, und haften darüber hinaus nicht. Das erklären Sie gegenüber den Gläubigern, nicht dem Gericht. Verbinden Sie das mit einem Inventar beim Nachlassgericht: Ein sorgfältiges Verzeichnis des Nachlasses sichert Ihre Position ab.
Rechtsgrundlage: § 1990 BGB