Wie hoch sind die Freibeträge bei Schenkungen?
Dieselben wie beim Erben: Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro je schenkendem Elternteil, Enkel 200.000 Euro, alle Übrigen, auch Geschwister, Nichten, Neffen und nichteheliche Partner, nur 20.000 Euro. Einen Unterschied gibt es bei Eltern: Schenken Kinder an ihre Eltern, gilt nur der Freibetrag von 20.000 Euro und Steuerklasse II, während Eltern beim Erben von ihren Kindern 100.000 Euro und Steuerklasse I bekommen. Den besonderen Versorgungsfreibetrag gibt es bei Schenkungen ebenfalls nicht.
Rechtsgrundlage: § 16 ErbStG
Wie funktioniert die Zehnjahresfrist?
Alle Schenkungen derselben Person an denselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; der Freibetrag steht für diesen Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Nach Ablauf der zehn Jahre beginnt die Rechnung von vorn. Ein Elternpaar kann einem Kind so alle zehn Jahre 800.000 Euro steuerfrei übertragen, über zwanzig Jahre 1,6 Millionen. Die Frist läuft taggenau ab jeder Schenkung. Wer die Übertragung einer Immobilie plant, sollte deshalb nicht auf einen runden Geburtstag warten, sondern auf den Fristablauf schauen.
Rechtsgrundlage: § 14 ErbStG
Muss ich jede Schenkung dem Finanzamt melden?
Grundsätzlich ja: Schenker und Beschenkter müssen die Schenkung innerhalb von drei Monaten formlos beim Finanzamt anzeigen, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt und keine Steuer anfällt. Ausgenommen sind notariell beurkundete Schenkungen, die der Notar selbst meldet, sowie übliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstag, Hochzeit oder Examen. Die Anzeige ist keine Steuererklärung; die verlangt das Finanzamt nur, wenn es nach der Anzeige Anlass sieht. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert, dass die Verjährung nicht zu laufen beginnt, das Thema bleibt dann jahrzehntelang offen.
Rechtsgrundlage: § 30 ErbStG
Was gilt für das Familienheim unter Ehepartnern?
Die selbst bewohnte Immobilie kann einem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu Lebzeiten steuerfrei übertragen werden, ohne Wertgrenze, ohne Anrechnung auf den Freibetrag und ohne Behaltensfrist. Anders als beim Erben muss der beschenkte Partner also nicht zehn Jahre wohnen bleiben. Das macht die Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten zu einem der einfachsten Gestaltungsmittel überhaupt. Voraussetzung ist nur, dass die Immobilie im Zeitpunkt der Schenkung tatsächlich der gemeinsame Lebensmittelpunkt ist.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG
Was ist eine Kettenschenkung, und ist sie erlaubt?
Statt dem Schwiegerkind direkt zu schenken (Freibetrag 20.000 Euro), schenkt ein Elternteil dem eigenen Kind (400.000 Euro), und das Kind gibt später an seinen Ehepartner weiter (500.000 Euro). Das ist zulässig, wenn das Kind rechtlich frei über das Geschenk verfügen kann, es darf keine Weitergabe-Verpflichtung geben, weder im Vertrag noch faktisch durch Absprache. Beide Schritte gehören zeitlich entkoppelt und sauber dokumentiert. Bei größeren Beträgen ist das ein Fall für notarielle Beratung, nicht für den Küchentisch.
Kann ich schenken und die Immobilie trotzdem weiter nutzen?
Ja, mit einem Nießbrauchsvorbehalt: Die Immobilie wird übertragen, das Nutzungsrecht (selbst wohnen oder vermieten) bleibt lebenslang beim Schenker. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Schenkungswert abgezogen und senkt so die Steuer, oft unter den Freibetrag. Je jünger der Schenker, desto höher der Abzug. Zwei Dinge einplanen: Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und macht die Immobilie praktisch unverkäuflich, solange er besteht. Und für den Pflichtteil gilt: Bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Zehnjahresfrist der Pflichtteilsergänzung nicht zu laufen.
Wie hoch ist die Schenkungssteuer über dem Freibetrag?
Es gelten die Sätze der Erbschaftsteuer. In Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel): 7 Prozent bis 75.000 Euro über dem Freibetrag, 11 Prozent bis 300.000, 15 Prozent bis 600.000, danach steigend bis 30 Prozent. In Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen): 15 bis 43 Prozent. In Steuerklasse III (alle Übrigen, auch unverheiratete Partner): 30 bis 50 Prozent. Ein Härteausgleich glättet die Sprünge an den Stufengrenzen. Beispiel: Schenken Eltern ihrem Kind 500.000 Euro, sind 100.000 Euro steuerpflichtig, bei 11 Prozent ergibt das 11.000 Euro Steuer. Hätten beide Elternteile je zur Hälfte geschenkt, wäre alles steuerfrei geblieben.
Rechtsgrundlage: § 19 ErbStG
Wer zahlt die Schenkungssteuer?
Steuerschuldner ist der Beschenkte, der Schenker haftet aber daneben. Übernimmt der Schenker die Steuer freiwillig, gilt auch diese Übernahme als Schenkung und erhöht die Bemessungsgrundlage. Fällig wird die Steuer mit Bekanntgabe des Bescheids; bei Immobilien lässt sie sich unter Umständen bis zu zehn Jahre stunden, wenn der Beschenkte sie sonst verkaufen müsste. Wer eine größere Schenkung plant, rechnet besser vorher. Unser Rechner arbeitet mit denselben Freibeträgen und Steuersätzen.
Rechtsgrundlage: § 20 ErbStG