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Was ist das Zentrale Vorsorgeregister, und was wird dort gespeichert?
Ein bundesweites Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden: Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Gespeichert wird nicht das Dokument selbst, sondern seine Eckdaten: wer die Urkunde errichtet hat, wer bevollmächtigt ist samt Kontaktdaten, welche Bereiche sie abdeckt und wo das Original liegt. Das Register ist also ein Wegweiser, kein Tresor, das Original bleibt bei Ihnen, beim Bevollmächtigten oder beim Notar. Ende 2024 waren dort über sechs Millionen Vorsorgeurkunden registriert, es ist der Standardweg, keine Sonderlösung.
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Wer fragt das Register ab, und wann?
Die Betreuungsgerichte sind verpflichtet, vor der Bestellung eines Betreuers im Register nachzusehen. Finden sie eine registrierte Vollmacht, kontaktieren sie den eingetragenen Bevollmächtigten, und das Betreuungsverfahren ist in aller Regel vom Tisch, genau das ist der Zweck der Übung. Seit 2023 dürfen auch behandelnde Ärztinnen und Ärzte das Register abfragen, wenn ein Patient nicht mehr entscheidungsfähig ist und geklärt werden muss, wer für ihn spricht. Was das Register nicht ist: ein Beweis für die Wirksamkeit der Vollmacht. Es sagt nur, dass es sie gibt und wo, die Prüfung des Dokuments selbst bleibt Sache dessen, der es vorgelegt bekommt.
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Was kostet das Zentrale Vorsorgeregister?
Einmalig 20,50 Euro, wenn Sie online registrieren und per Lastschrift zahlen, eine Jahresgebühr gibt es nicht. Per Post kostet dieselbe Registrierung 3 Euro mehr, wer überweist statt abbuchen zu lassen, zahlt 2,50 Euro mehr. Die Grundgebühr gilt pro Registrierung, egal ob Sie nur die Vorsorgevollmacht oder Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung zusammen eintragen, und sie enthält eine Vertrauensperson. Jede weitere bevollmächtigte oder als Betreuer vorgeschlagene Person kostet online 3,50 Euro, per Post 4 Euro. Ein Rechenbeispiel des Registers: Vollmacht und Patientenverfügung mit drei zusätzlichen Vertrauenspersonen, online und per Lastschrift, kosten 31 Euro. Wird gar keine Vertrauensperson eingetragen, etwa beim bloßen Widerspruch gegen die Vertretung durch den Ehegatten, sinkt die Gebühr um 3,50 Euro, online mit Lastschrift also auf 17 Euro. Gebührenfrei sind Änderungen bereits eingetragener Daten, der Widerruf und die Löschung. Wer die Vollmacht beim Notar beurkunden lässt, kann die Registrierung über den Notar laufen lassen, das kann laut Register günstiger sein; wie viel, hängt davon ab, wie der Notar meldet und abrechnet. Alle Beträge stehen in der Vorsorgeregister-Gebührensatzung, die in dieser Form seit dem 1. Januar 2023 gilt, geprüft auf vorsorgeregister.de im September 2026. Gemessen an dem, was ohne Registrierung droht, nämlich ein Betreuungsverfahren mit fremdem Betreuer, ist das die günstigste Absicherung der ganzen Vorsorge.
| Zahlweise | Online registriert | Per Post registriert |
| Lastschrift | 20,50 € | 23,50 € |
| Überweisung | 23,00 € | 26,00 € |
| je weitere Vertrauensperson | 3,50 € | 4,00 € |
| Änderung, Widerruf, Löschung | gebührenfrei | gebührenfrei |
Quellen: Zentrales Vorsorgeregister: Gebühren für Privatpersonen ·Vorsorgeregister-Gebührensatzung, Stand 01.01.2023 (PDF)
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Wie registriere ich meine Vollmacht?
Der einfachste Weg führt über das Online-Portal des Registers unter vorsorgeregister.de: Konto anlegen, Daten der Urkunde und der bevollmächtigten Personen eintragen, Gebühr zahlen, fertig. Alternativ gibt es den Papierantrag, und Notare wie auch manche Betreuungsvereine melden für Sie. Wichtig ist die Zustimmung der eingetragenen Bevollmächtigten nicht erforderlich, sie werden aber benachrichtigt, sinnvoll ist ohnehin, dass sie Bescheid wissen. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Bestätigung mit Registernummer, die gehört zu den Unterlagen. Das Register ersetzt übrigens nicht die kluge Aufbewahrung: Der Bevollmächtigte muss im Ernstfall an das Original kommen, das Register sagt ihm nur, dass es existiert.
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Was muss ich bei Änderungen tun?
Das Register ist nur so gut wie seine Daten. Meldepflichtig im eigenen Interesse sind alle Änderungen: neue Adresse des Bevollmächtigten, Widerruf der Vollmacht, eine neue Vollmacht, die die alte ersetzt, oder der Tod eines Bevollmächtigten. Die Änderung läuft über dasselbe Portal mit der Registernummer und ist gebührenfrei, ebenso Widerruf und Löschung. Der kritischste Fall ist der Widerruf: Wer seine Vollmacht widerruft, ohne die Registrierung zu löschen, riskiert, dass ein Gericht Jahre später den längst entmachteten Bevollmächtigten kontaktiert. Deshalb gehört zu jedem Widerruf die Dreierkette: Original zurückfordern, Banken informieren, Registereintrag löschen oder ändern.
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Gilt das Register auch für Patientenverfügung und Betreuungsverfügung?
Ja, beide können registriert werden, allein oder zusammen mit der Vorsorgevollmacht, und das ist sinnvoll. Die Betreuungsverfügung entfaltet ihren Wert überhaupt erst, wenn das Gericht sie kennt, denn sie richtet sich genau an das Gericht: Sie sagt, wer Betreuer werden soll, falls doch einer nötig ist. Bei der Patientenverfügung sorgt der Eintrag dafür, dass Ärzte in der Akutsituation erfahren, dass es sie gibt und wo sie liegt. Wer alle drei Dokumente hat, registriert sie in einem Vorgang. Was die Dokumente jeweils leisten und wie sie zusammenspielen, steht auf unseren Seiten zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.