Was ist eine Generalvollmacht, und worin liegt der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?
Die Generalvollmacht bevollmächtigt zur Vertretung in allen Angelegenheiten, in denen Vertretung rechtlich zulässig ist, und sie gilt nach außen ab Unterschrift, nicht erst im Pflegefall. Die Vorsorgevollmacht ist rechtlich meist ebenfalls eine Generalvollmacht, verbunden mit der Abrede im Innenverhältnis, sie nur zu nutzen, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln kann. Dieser Unterschied ist praktisch wichtig: Wer die Vollmacht sofort aushändigt, muss dem Bevollmächtigten ab diesem Tag vertrauen. Üblich ist deshalb, das Original zurückzuhalten oder bei einer Vertrauensperson oder dem Notar zu hinterlegen.
Was kann eine Generalvollmacht nicht?
Höchstpersönliche Geschäfte bleiben ausgeschlossen: Niemand kann per Vollmacht für Sie ein Testament errichten, heiraten oder wählen. Vor allem aber deckt eine pauschale Generalvollmacht bestimmte Gesundheitsentscheidungen nicht ab. Einwilligungen in riskante Untersuchungen und Eingriffe, eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur wirksam, wenn die Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich schriftlich nennt. Eine Generalvollmacht ohne diese Klauseln lässt im medizinischen Ernstfall genau die Lücke, die dann doch ein gerichtlich bestellter Betreuer füllen muss. Die amtlichen Vorsorgevollmacht-Muster enthalten die Formulierungen, ein selbst geschriebener Zweizeiler enthält sie nicht.
Rechtsgrundlage: § 1820 Abs. 2 BGB
Welche Form braucht die Generalvollmacht?
Formfrei gültig, praktisch aber nur so viel wert wie ihre Beglaubigung. Ohne beglaubigte Unterschrift scheitert die Vollmacht am Grundbuchamt und häufig auch an Banken und Behörden. Die Betreuungsbehörde beglaubigt die Unterschrift für 10 Euro, das genügt für die meisten Zwecke einschließlich Grundbuch. Die notarielle Beurkundung geht weiter: Der Notar prüft und dokumentiert die Geschäftsfähigkeit, berät zum Inhalt und verwahrt die Urkunde, das schneidet spätere Anfechtungen ab. Sobald Immobilien, Unternehmensanteile oder Kredite im Spiel sind, führt am Notar kein vernünftiger Weg vorbei.
Rechtsgrundlage: § 29 GBO
Was kostet eine notarielle Generalvollmacht?
Die Notargebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, angesetzt wird in der Regel die Hälfte des Vermögens des Vollmachtgebers, gedeckelt bei einer Million Euro. Daraus ergibt sich eine volle Gebühr: Bei 100.000 Euro Geschäftswert sind das 273 Euro, bei 500.000 Euro 935 Euro, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Mehr als etwa 2.000 Euro kann die Beurkundung damit auch bei großen Vermögen nicht kosten. Gemessen daran, dass die Vollmacht ein Betreuungsverfahren mit laufenden Kosten und fremder Kontrolle erspart, ist das eine der günstigsten Versicherungen der Vorsorge.
Rechtsgrundlage: GNotKG
Reicht eine Vorlage, oder muss ich zum Notar?
Für den Standardfall ohne Immobilie reicht das amtliche Muster des Bundesministeriums der Justiz mit beglaubigter Unterschrift völlig aus, es kostet nur die Beglaubigungsgebühr. Zum Notar gehört die Vollmacht, sobald Grundbesitz verkauft oder belastet werden können soll, ein Unternehmen im Spiel ist, Darlehen aufgenommen werden sollen oder absehbar Streit in der Familie droht. Unabhängig davon gilt: Für die Konten zusätzlich die Bankformulare ausfüllen, denn viele Institute bestehen darauf, und im Ernstfall zählt, dass der Bevollmächtigte ohne Diskussion handeln kann.
Wie behalte ich die Kontrolle?
Vier Stellschrauben: Erstens die Aushändigung, das Original wandert erst im Ernstfall zum Bevollmächtigten, bis dahin liegt es bei Ihnen, einer Vertrauensperson oder dem Notar. Zweitens die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister, damit Gerichte die Vollmacht finden, statt einen Betreuer zu bestellen. Drittens klare Regeln im Innenverhältnis, etwa Rechenschaftspflichten oder das Verbot von Schenkungen an sich selbst. Viertens der Widerruf: Er ist jederzeit formlos möglich, wirkt aber erst richtig, wenn das Original zurückgefordert und die Bank informiert ist. Nach Ihrem Tod können die Erben widerrufen und Rechenschaft über alle Geschäfte verlangen.