Was ist ein Erbvertrag, und worin liegt der Unterschied zum Testament?
Beide regeln, wer erbt. Der Unterschied liegt in der Bindung: Ein Testament kann der Verfasser jederzeit allein ändern oder vernichten, ohne dass die Bedachten je davon erfahren. Im Erbvertrag sagt der Erblasser seine Verfügung dem Vertragspartner verbindlich zu, einseitiges Ändern ist bei den vertragsmäßigen Verfügungen ausgeschlossen. Frühere und spätere Testamente, die dieser Zusage widersprechen, sind unwirksam. Der Vertragspartner muss selbst nichts vererben, er kann auch nur annehmen, etwa das Kind, das die Zusage der Eltern erhält. Diese Verlässlichkeit ist der Kaufpreis der Flexibilität: Wer sich alle Wege offenhalten will, ist beim Testament besser aufgehoben.
Rechtsgrundlage: §§ 1941, 2289 BGB
Für wen ist der Erbvertrag das richtige Werkzeug?
Für drei typische Lagen. Erstens unverheiratete Paare: Das gemeinschaftliche Testament ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten, wer ohne Trauschein gemeinsam und bindend verfügen will, braucht den Erbvertrag. Zweitens Zusagen gegen Leistung: Wer ein Kind zum Erben einsetzt, weil es die Pflege übernimmt, oder den Nachfolger im Betrieb, weil er mitarbeitet, will diese Zusage fest machen, genau das leistet die Bindung. Drittens die Unternehmensnachfolge, wo Planungssicherheit für alle Beteiligten wichtiger ist als spätere Umentscheidungen. Verheiratete mit einfacher Lage erreichen ähnliche Bindung meist günstiger über das gemeinschaftliche Testament mit Wechselbezug.
Welche Form braucht der Erbvertrag?
Er geht nur beim Notar, zur Niederschrift und bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile, ein handschriftlicher Erbvertrag ist nichtig. Das ist kein Nachteil, sondern eingebaute Beratung: Der Notar klärt Bindungswirkung, Rücktrittsrechte und Pflichtteilsfolgen, bevor unterschrieben wird. Der Vertrag wird automatisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und auf Wunsch amtlich verwahrt, damit ist sicher, dass er im Erbfall gefunden und eröffnet wird. Wer zusätzlich Immobilien überträgt oder einen Pflichtteilsverzicht kombiniert, erledigt das im selben Termin, solche Paketlösungen sind in der Praxis der Normalfall.
Rechtsgrundlage: § 2276 BGB
Wie fest bindet er wirklich, und komme ich wieder heraus?
Die Bindung gilt für die vertragsmäßigen Verfügungen, daneben kann der Vertrag ausdrücklich einseitige, frei änderbare Regelungen enthalten, diese Trennung sollte im Text klar stehen. Heraus kommt man auf vier Wegen: gemeinsam jederzeit durch notariellen Aufhebungsvertrag. Allein nur, wenn ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart wurde, deshalb gehört er in fast jeden Erbvertrag. Ohne Vorbehalt bleibt der gesetzliche Rücktritt bei schweren Verfehlungen des Bedachten. Und zu Lebzeiten bleibt der Erblasser Herr seines Vermögens, er darf verbrauchen und verkaufen, nur Schenkungen, die den Vertragserben gezielt aushöhlen, kann dieser nach dem Erbfall vom Beschenkten zurückfordern. Wer eine Ehe schließt oder sich scheiden lässt, sollte den Vertrag prüfen lassen, dafür gibt es besondere Anfechtungs- und Unwirksamkeitsregeln.
Rechtsgrundlage: §§ 2293, 2287 BGB
Was kostet ein Erbvertrag?
Die Notargebühr richtet sich nach dem Vermögen des Erblassers, bei beidseitigen Verfügungen nach beiden Vermögen. Für die Beurkundung fällt die doppelte Gebühr an, dieselbe wie beim gemeinschaftlichen notariellen Testament: Bei 100.000 Euro reinem Vermögen sind das 546 Euro, bei 500.000 Euro 1.870 Euro, jeweils zuzüglich Registrierung, Auslagen und Umsatzsteuer. Schulden werden beim Geschäftswert nur begrenzt abgezogen. Dafür entfällt später häufig der Erbschein, weil der notarielle Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll bei Banken und Grundbuchamt als Nachweis genügt, das spart im Erbfall oft mehr, als die Beurkundung gekostet hat.
Rechtsgrundlage: GNotKG
Was ist mit dem Pflichtteil?
Der Erbvertrag ändert an Pflichtteilsrechten nichts: Enterbte Kinder, Ehepartner und gegebenenfalls Eltern behalten ihren Geldanspruch in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote, und zwar gegen den Vertragserben. Wer das Ergebnis wirklich absichern will, kombiniert den Erbvertrag mit einem notariellen Pflichtteilsverzicht der Berechtigten, üblicherweise gegen eine Abfindung zu Lebzeiten. Umgekehrt gilt die Warnung aus der Bindungsfrage: Auch der Vertragserbe selbst ist nicht vor Pflichtteilsansprüchen Dritter geschützt, sie mindern schlicht, was ankommt. Wie hoch die Ansprüche in Ihrer Konstellation wären, zeigt der Blick auf unsere Pflichtteil-Seite, für die Gestaltung gehört das Thema in den Notartermin.