Wann fällt überhaupt Erbschaftsteuer an?
Erst wenn Ihr Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt, und nur für den Teil darüber. Ehepartner haben 500.000 Euro frei, Kinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel 200.000 Euro. Geschwister, Nichten und Neffen sowie Nichtverwandte haben dagegen nur 20.000 Euro. Ein Kind, das 350.000 Euro erbt, zahlt also keinen Cent Steuer. Die Freibeträge gelten je Erwerber, nicht je Nachlass: Drei Kinder haben zusammen 1,2 Millionen Euro frei.
Rechtsgrundlage: § 16 ErbStG
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Das hängt von zwei Dingen ab: Ihrer Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel, für Erbschaften auch Eltern) zahlt 7 bis 30 Prozent. Steuerklasse II (Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner) zahlt 15 bis 43 Prozent. Steuerklasse III (alle übrigen, auch unverheiratete Partner) zahlt 30 oder 50 Prozent. Der Satz gilt jeweils auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur auf den Teil in der jeweiligen Stufe. Ein Härteausgleich mildert die Sprünge an den Stufengrenzen ab.
Rechtsgrundlage: §§ 15, 19 ErbStG
Die Steuersätze im Überblick
Für Steuerklasse I gilt: bis 75.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb 7 Prozent, bis 300.000 Euro 11 Prozent, bis 600.000 Euro 15 Prozent, bis 6 Millionen Euro 19 Prozent, darüber 23 bis 30 Prozent. In Steuerklasse II beginnt es bei 15 Prozent und steigt bis 43 Prozent, in Steuerklasse III sind es 30 Prozent bis 13 Millionen Euro und darüber 50 Prozent. Ein Rechenbeispiel: Ein Kind erbt 475.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 75.000 Euro steuerpflichtig, darauf 7 Prozent, also 5.250 Euro Steuer auf fast eine halbe Million Erbschaft. Unser Rechner nimmt Ihnen diese Rechnung ab.
Rechtsgrundlage: § 19 ErbStG
Was wird vor der Steuer alles abgezogen?
Mehr, als viele denken. Schulden des Verstorbenen mindern den Erwerb, ebenso Vermächtnisse und geltend gemachte Pflichtteile. Für Bestattung, Grabstein, übliche Grabpflege und die Kosten der Nachlassabwicklung gibt es die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro ohne jeden Beleg, höhere Kosten sind mit Nachweis ansetzbar. Ehepartner erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, Kinder je nach Alter bis zu 52.000 Euro, jeweils gekürzt um den Kapitalwert von Hinterbliebenenrenten. Hausrat ist in Steuerklasse I bis 41.000 Euro frei.
Rechtsgrundlage: §§ 10, 13, 17 ErbStG
Wann bleibt das Familienheim steuerfrei?
Erbt der Ehepartner die selbst bewohnte Immobilie und wohnt zehn Jahre weiter darin, bleibt sie komplett steuerfrei, ohne Wertgrenze und zusätzlich zum Freibetrag. Für Kinder gilt dasselbe bis 200 Quadratmeter Wohnfläche, der darüber liegende Teil wird anteilig besteuert. Voraussetzung ist der Einzug ohne schuldhaftes Zögern, als Richtschnur gelten sechs Monate. Wer innerhalb der zehn Jahre auszieht oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend, außer es geht aus zwingenden Gründen nicht anders, etwa bei Umzug ins Pflegeheim. Diese Regel entscheidet bei Immobilienerbschaften oft über fünf- bis sechsstellige Beträge und gehört vor jeder Verkaufsentscheidung geprüft.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG
Wann und wie muss ich zahlen?
Zuerst kommt die Anzeige: binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb formlos an das Erbschaftsteuer-Finanzamt. Das Finanzamt entscheidet dann, ob es eine Steuererklärung anfordert, bei Erwerben unter den Freibeträgen passiert häufig nichts weiter. Kommt ein Bescheid, ist die Steuer innerhalb eines Monats fällig. Steckt das Vermögen in einer Immobilie, die Sie sonst verkaufen müssten, kommt eine Stundung bis zu zehn Jahren in Betracht, beim selbstgenutzten Familienheim sogar zinslos. Den Antrag stellen Sie beim Finanzamt, bevor Sie unter Zeitdruck verkaufen.
Rechtsgrundlage: §§ 30, 28 ErbStG