Was ist eine Nachlassverwaltung?
Eine vom Nachlassgericht angeordnete Trennung von Nachlass und Eigenvermögen. Ein bestellter Nachlassverwalter übernimmt den Nachlass, begleicht daraus die Schulden und gibt den Überschuss an die Erben heraus. Ab der Anordnung haften Sie für Nachlassverbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass, Ihr eigenes Vermögen ist geschützt, und Gläubiger können nicht mehr direkt gegen Sie vollstrecken. Der Preis dafür: Sie verlieren die Verfügung über den Nachlass, bis das Verfahren beendet ist.
Rechtsgrundlage: § 1975 BGB
Wann ist sie das richtige Mittel?
Wenn unklar ist, was im Nachlass steckt, und die sechswöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist oder das Erbe zu wertvoll zum Ausschlagen erscheint. Typische Lagen: ein Verstorbener mit unübersichtlichen Geschäften, mögliche Bürgschaften, drohende Nachforderungen vom Finanzamt, oder Gläubiger, die sich erst nach und nach melden. Die Nachlassverwaltung verschafft einen geordneten Kassensturz durch einen Neutralen, ohne dass Sie das Erbe aufgeben. Stellt sich der Nachlass als gesund heraus, bekommen Sie den Überschuss, stellt er sich als überschuldet heraus, hat Ihr Privatvermögen nie im Feuer gestanden.
Worin unterscheiden sich Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede?
Alle drei begrenzen die Haftung, aber auf verschiedenen Wegen. Die Nachlassverwaltung passt, solange der Nachlass nicht sicher überschuldet ist. Steht die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fest, sind Sie als Erbe verpflichtet, unverzüglich Nachlassinsolvenz zu beantragen, sonst machen Sie sich gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig. Reicht der Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten, lehnen Gericht oder Insolvenzgericht ab, und Sie berufen sich auf die Dürftigkeitseinrede: Sie geben heraus, was da ist, und haften darüber hinaus nicht. Welcher Weg passt, ist eine rechtliche Bewertung mit Fristen im Rücken, das gehört früh in anwaltliche Hände.
Rechtsgrundlage: §§ 1980, 1990 BGB
Wie beantrage ich die Nachlassverwaltung?
Schriftlich oder zur Niederschrift beim Nachlassgericht, dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Der Antrag ist für Erben an keine Frist gebunden. Zwei Stolpersteine: In einer Erbengemeinschaft können nur alle Miterben gemeinsam den Antrag stellen, und nach der Teilung des Nachlasses ist die Anordnung ausgeschlossen, wer also erst verteilt und dann von Schulden erfährt, hat dieses Werkzeug verloren. Auch Nachlassgläubiger können die Verwaltung beantragen, allerdings nur binnen zwei Jahren ab Annahme der Erbschaft und wenn Grund zur Sorge besteht, dass die Erben den Nachlass verkürzen.
Rechtsgrundlage: §§ 1981, 2062 BGB
Was macht der Nachlassverwalter, und was kostet das Verfahren?
Der Verwalter, häufig ein Rechtsanwalt, nimmt den Nachlass in Besitz, erstellt ein Verzeichnis, zieht Forderungen ein, prüft und bezahlt die Gläubiger und gibt den Rest an die Erben heraus. Er steht unter Aufsicht des Nachlassgerichts. Die Kosten, Gerichtsgebühren nach dem Nachlasswert und eine angemessene Vergütung des Verwalters, trägt der Nachlass selbst, nicht Ihr Privatvermögen. Das Gericht ordnet die Verwaltung allerdings nur an, wenn der Nachlass diese Kosten voraussichtlich deckt, andernfalls bleibt der Weg über die Dürftigkeitseinrede.
Rechtsgrundlage: §§ 1982, 1987 BGB
Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker: was ist der Unterschied?
Drei Ämter, die ständig verwechselt werden. Der Nachlasspfleger sichert den Nachlass, wenn die Erben unbekannt sind oder noch nicht feststehen, ihn bestellt das Gericht von Amts wegen. Der Nachlassverwalter trennt auf Antrag die Haftung, wie oben beschrieben. Der Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen um, weil der Verstorbene ihn im Testament eingesetzt hat, die Erben können ihn nicht verhindern und nicht absetzen, solange er ordentlich arbeitet. Für Ihre Entscheidung zählt nur der zweite: Er ist das Werkzeug, das Sie selbst beantragen können, wenn Schulden drohen.