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Nachlassportal Klar durch den Todes- und Erbfall

Nachlassinsolvenz: Wann sie Pflicht ist und wie sie schützt

Wer ein Erbe angenommen hat und dann Schulden entdeckt, haftet dafür zunächst auch mit dem eigenen Vermögen. Die Nachlassinsolvenz begrenzt diese Haftung wieder auf den Nachlass, und in bestimmten Fällen ist der Antrag nicht nur möglich, sondern Pflicht.

Was bringt die Nachlassinsolvenz dem Erben?

Mit der Eröffnung des Verfahrens wird die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt. Die Gläubiger des Verstorbenen können dann nur noch auf das zugreifen, was im Nachlass ist, das eigene Konto, das eigene Haus und das eigene Gehalt des Erben bleiben außen vor. Eine Restschuldbefreiung braucht der Erbe nicht, denn er schuldet nichts persönlich, übrig bleibende Nachlassschulden erlöschen für ihn faktisch mit dem Ende des Verfahrens. Die Nachlassinsolvenz ist damit das Gegenstück zur Ausschlagung für alle, bei denen die sechswöchige Ausschlagungsfrist schon abgelaufen ist oder die das Erbe bewusst angenommen haben.

Rechtsgrundlage: § 1975 BGB

Wann ist der Antrag Pflicht?

Sobald der Erbe erfährt, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig, und zwar mit seinem eigenen Vermögen. Genau das übersehen viele: Wer nach der Annahme merkt, dass mehr Schulden als Vermögen da sind, und einfach abwartet oder gar einzelne Gläubiger noch bedient, verschärft seine Lage. Wer unsicher ist, ob der Nachlass reicht, sollte die Vermögensübersicht zügig erstellen und sich beraten lassen, die Pflicht beginnt mit der Kenntnis, nicht mit einer amtlichen Feststellung.

Rechtsgrundlage: § 1980 BGB

Wer stellt den Antrag, und wo?

Antragsberechtigt sind jeder Erbe, auch einzelne Miterben einer Erbengemeinschaft, außerdem Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und die Nachlassgläubiger selbst, Gläubiger allerdings nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft. Zuständig ist das Insolvenzgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts, an dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Nachlasses, beim Antrag des Erben genügt auch drohende Zahlungsunfähigkeit. Dem Antrag beigefügt wird ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten, das Nachlassverzeichnis erklärt unsere eigene Seite.

Rechtsgrundlage: §§ 315 ff. InsO

Wie läuft das Verfahren ab, und was kostet es?

Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der den Nachlass in Besitz nimmt, verwertet und den Erlös nach der gesetzlichen Rangfolge an die Gläubiger verteilt. Der Erbe gibt die Verwaltung des Nachlasses ab, behält aber, was ihm persönlich gehört. Gerichtskosten und Verwaltervergütung werden aus dem Nachlass bezahlt, nicht aus der Tasche des Erben, sie richten sich nach dem Wert der Masse. Das Verfahren dauert je nach Umfang des Nachlasses einige Monate bis mehrere Jahre. Für den Erben ist es vor allem eine geordnete Abwicklung: Er muss nicht selbst mit einzelnen Gläubigern verhandeln und läuft nicht Gefahr, durch falsche Zahlungen zu haften.

Was gilt, wenn der Nachlass nicht einmal die Verfahrenskosten deckt?

Dann lehnt das Gericht die Eröffnung mangels Masse ab. Das ist kein Beinbruch, sondern öffnet den zweiten Schutzweg: Mit der Dürftigkeitseinrede kann der Erbe die Zahlung an Nachlassgläubiger verweigern, soweit der Nachlass nicht reicht, er muss nur das Vorhandene herausgeben. Den Ablehnungsbeschluss des Gerichts sollte man aufbewahren, er ist der Beleg gegenüber allen Gläubigern. Wichtig ist, beide Wege nicht zu verwechseln: Die Dürftigkeitseinrede ersetzt die Nachlassinsolvenz nur bei einem praktisch leeren Nachlass, bei einem Nachlass mit verwertbarem Vermögen und zu vielen Schulden führt der Weg über das Insolvenzverfahren.

Rechtsgrundlage: § 1990 BGB

Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung: Was passt wann?

Beide beschränken die Haftung auf den Nachlass, aber in verschiedenen Lagen. Die Nachlassverwaltung passt, wenn die Lage unübersichtlich ist, der Nachlass aber voraussichtlich reicht, sie ordnet und bezahlt die Schulden, ein Überschuss geht am Ende an die Erben. Die Nachlassinsolvenz ist der richtige Weg, wenn der Nachlass die Schulden nicht deckt, und bei Kenntnis der Überschuldung ist sie Pflicht. In der Praxis beantragen Erben oft zuerst die Nachlassverwaltung, und der Nachlassverwalter stellt dann den Insolvenzantrag, wenn er die Überschuldung feststellt, auch er ist dazu verpflichtet. Wer zwischen den Wegen schwankt, sollte anwaltlichen Rat einholen, bevor Fristen und Pflichten verletzt sind.

Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.