Wie hoch sind die Freibeträge?
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro, und zwar je Elternteil, ein Kind kann also von Vater und Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben. Enkel: 200.000 Euro, oder 400.000 Euro, wenn das Elternteil, das die Verbindung herstellt, bereits verstorben ist. Eltern und Großeltern, die von ihrem Kind oder Enkel erben: 100.000 Euro. Alle anderen (Geschwister, Nichten und Neffen, nichteheliche Partner, Freunde): nur 20.000 Euro. Erst der Betrag oberhalb des Freibetrags wird versteuert.
Rechtsgrundlage: § 16 ErbStG
Welche Steuerklasse und welcher Steuersatz gilt für mich?
Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkel sowie beim Erben auch Eltern und Großeltern. Die Sätze reichen von 7 Prozent (bis 75.000 Euro über dem Freibetrag) bis 30 Prozent. Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner: 15 bis 43 Prozent. Steuerklasse III für alle Übrigen, auch nichteheliche Lebensgefährten: 30 bis 50 Prozent. Die Kombination aus kleinem Freibetrag und hohem Satz macht das Erben außerhalb der engsten Familie teuer, genau dort lohnt Gestaltung zu Lebzeiten am meisten.
Rechtsgrundlage: §§ 15, 19 ErbStG
Wann bleibt das Familienheim steuerfrei?
Erbt der Ehepartner die selbst bewohnte Immobilie und wohnt zehn Jahre weiter darin, bleibt sie komplett steuerfrei, ohne Wertgrenze und zusätzlich zum Freibetrag. Für Kinder gilt dasselbe bis 200 Quadratmeter Wohnfläche; der übersteigende Teil wird anteilig versteuert. Die Zehnjahresfrist ist ernst gemeint: Wer vorher auszieht oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend und vollständig, außer der Auszug ist aus zwingenden Gründen unvermeidbar, etwa Pflegebedürftigkeit. Der Einzug muss zudem unverzüglich erfolgen, in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG
Was ist außerdem steuerfrei?
In Steuerklasse I zusätzlich: Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände wie Auto oder Schmuck bis 12.000 Euro. Hinterbliebene Ehepartner erhalten daneben einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, Kinder je nach Alter 10.300 bis 52.000 Euro, er wird allerdings um den Kapitalwert von Witwen- oder Waisenrenten gekürzt. Steuerfrei bleibt auch, was an gemeinnützige Organisationen geht, sowie die Pflege der verstorbenen Person: Wer unentgeltlich gepflegt hat, kann bis zu 20.000 Euro geltend machen.
Rechtsgrundlage: §§ 13, 17 ErbStG
Zählen frühere Schenkungen mit?
Ja, alle Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden mit dem Erwerb von Todes wegen zusammengerechnet, der Freibetrag steht für diesen Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Umgekehrt heißt das: Der Freibetrag lässt sich alle zehn Jahre neu nutzen. Wer früh beginnt, Vermögen in Etappen zu übertragen, kann auch größere Summen steuerfrei weitergeben. Das ist der wichtigste Hebel der Nachlassplanung, er funktioniert nur zu Lebzeiten.
Rechtsgrundlage: § 14 ErbStG
Muss ich das Erbe dem Finanzamt melden?
Ja, innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie vom Erwerb erfahren haben, formlos ans Erbschaftsteuer-Finanzamt, mit Angaben zu Erblasser, Verwandtschaftsverhältnis und ungefährem Wert. Die Anzeige entfällt nur, wenn ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar das Testament eröffnet hat und sich das Verhältnis daraus ergibt, sobald aber Immobilien oder Auslandsvermögen dazugehören, bleibt sie Pflicht. Eine Steuererklärung müssen Sie erst abgeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Die Anzeige zu unterlassen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden, auch wenn am Ende gar keine Steuer anfiele.
Rechtsgrundlage: § 30 ErbStG
Wie werden Immobilien für die Erbschaftsteuer bewertet?
Das Finanzamt bewertet nach dem Bewertungsgesetz, je nach Objekt im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Seit der Reform 2023 liegen die Ergebnisse deutlich näher am Marktwert, oft aber auch darüber, weil Besonderheiten wie Sanierungsstau oder ungünstiger Zuschnitt pauschal untergehen. Dagegen hilft der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts: ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder ein tatsächlicher Verkaufspreis innerhalb eines Jahres. Bei vermieteten Wohnimmobilien bleiben zudem 10 Prozent des Werts von vornherein steuerfrei. Wer knapp über dem Freibetrag liegt, sollte die Bewertung nie ungeprüft hinnehmen, hier liegen die größten Hebel.
Rechtsgrundlage: §§ 182 ff., 198 BewG
Was, wenn der Freibetrag überschritten ist?
Erst rechnen, dann erschrecken: Vom Nachlass gehen Schulden, Bestattungskosten und die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro ab, Immobilien werden nicht immer zum Marktpreis angesetzt, und ein Härteausgleich mildert die Sprünge zwischen den Steuersätzen. Unser Rechner spielt das mit Ihren Zahlen durch. Liegt das Ergebnis trotzdem deutlich über null, gehört der Fall zu Steuerberater oder Fachanwalt, bei Immobilien im Nachlass oft schon wegen der Bewertung, gegen die sich mit einem Gutachten vorgehen lässt.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 3 ErbStG