Wann wird ein Nachlasspfleger bestellt?
Wenn die Erben unbekannt sind oder ungewiss ist, ob sie die Erbschaft angenommen haben, und zugleich ein Bedürfnis besteht, den Nachlass zu sichern, typisch beim Tod ohne bekannte Angehörige, bei ausgeschlagenen Erbschaften, bei laufenden Erbenermittlungen oder wenn ein Gläubiger seine Ansprüche gegen den Nachlass durchsetzen will und dafür einen Vertreter der unbekannten Erben braucht. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, es wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig, etwa des Vermieters, dessen Wohnung geräumt werden muss. Die Pflegschaft endet, sobald die Erben feststehen und angenommen haben.
Rechtsgrundlage: § 1960 BGB
Was macht ein Nachlasspfleger konkret?
Er sichert und verwaltet den Nachlass für die unbekannten Erben: Wohnung sichern und auflösen, Vermögen feststellen, Konten umschreiben, laufende Verträge kündigen, Forderungen einziehen, Verbindlichkeiten prüfen und aus dem Nachlass begleichen, nötigenfalls Immobilien mit gerichtlicher Genehmigung verkaufen. Sein zweiter Auftrag ist die Erbenermittlung, er forscht über Standesämter, Kirchenbücher und teils professionelle Erbenermittler nach den Berechtigten. Er handelt als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichts, für wesentliche Geschäfte braucht er dessen Genehmigung. Was er nicht ist: Erbe, Testamentsvollstrecker oder Interessenvertreter einzelner Angehöriger.
Wer bezahlt den Nachlasspfleger?
Der Nachlass. Die Vergütung setzt das Nachlassgericht fest, bei vermögendem Nachlass nach Stundensätzen, die sich an Qualifikation und Schwierigkeit orientieren, in der Praxis meist zwischen 60 und 150 Euro je Stunde zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Ist der Nachlass mittellos, erhält der Pfleger eine deutlich geringere Vergütung aus der Staatskasse. Für die späteren Erben heißt das: Die Pflegschaft schmälert den Nachlass, je länger sie dauert, desto mehr, wer als Erbe in Betracht kommt, hat also ein handfestes Interesse, seine Erbenstellung zügig zu belegen und die Aufhebung der Pflegschaft anzuregen.
Rechtsgrundlage: § 1888 BGB
Ich bin Gläubiger oder Vermieter. Wie komme ich an den Nachlasspfleger heran?
Beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes nach dem Aktenzeichen der Nachlasssache fragen und den bestellten Pfleger erfragen, Forderungen dann schriftlich mit Belegen bei ihm anmelden. Gibt es noch keinen Pfleger, können Gläubiger die Bestellung selbst beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen, der Vermieter etwa, weil er die Wohnung nicht eigenmächtig räumen darf, Kündigung und Räumung brauchen einen Vertreter der Erben als Adressaten. Wichtig für die Reihenfolge: Der Pfleger begleicht Nachlassverbindlichkeiten nur, soweit der Nachlass reicht, und darf bei absehbarer Dürftigkeit auf das Nachlassinsolvenzverfahren verweisen, schnelles Anmelden verbessert die Position.
Als möglicher Erbe: Wie beende ich die Nachlasspflegschaft?
Erbenstellung nachweisen, dann wird die Pflegschaft aufgehoben. Der Weg führt über den Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht, mit Personenstandsurkunden, die die Verwandtschaftskette belegen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden der vorverstorbenen Zwischengenerationen. Der Nachlasspfleger gibt den Nachlass dann an die Erben heraus und legt Rechenschaft über seine Verwaltung ab, diese Schlussrechnung sollten Erben prüfen, bevor sie Entlastung signalisieren. Vorsicht bei Erbenermittlern, die gegen Erfolgshonorar von 20 bis 30 Prozent die Erbschaft vermitteln: Erst prüfen, ob sich die eigene Berechtigung nicht auch ohne sie belegen lässt, das Nachlassgericht nennt den Stand der Ermittlungen kostenlos.
Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker: Was ist der Unterschied?
Drei Rollen, drei Zwecke. Der Nachlasspfleger vertritt unbekannte Erben und sichert den Nachlass, bis sie feststehen. Der Nachlassverwalter wird auf Antrag der Erben oder Gläubiger bestellt, um bei unübersichtlichem Nachlass die Haftung der Erben auf den Nachlass zu beschränken, ihn erklärt unsere Seite zur Nachlassverwaltung. Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser selbst im Testament eingesetzt und setzt dessen Anordnungen gegenüber den bekannten Erben durch. Wer also einen Brief von einer dieser Personen bekommt, sollte zuerst klären, in welcher Rolle sie handelt, davon hängt ab, wessen Interessen sie vertritt und was sie verlangen darf.