Ist eine Seebestattung überhaupt erlaubt?
Ja, als Beisetzung der Asche nach einer Einäscherung. Die Bestattungsgesetze der Länder lassen die Seebestattung als Ausnahme vom Friedhofszwang zu, eine besondere Genehmigung der Angehörigen ist in der Praxis nicht mehr nötig, die Reederei und der Bestatter wickeln die Formalitäten mit den Behörden ab. Beigesetzt wird außerhalb der Drei-Meilen-Zone in ausgewiesenen Seegebieten der Nord- und Ostsee. Nicht erlaubt ist das eigenmächtige Verstreuen der Asche, die Urne bleibt bis zur Beisetzung im Gewahrsam von Bestatter und Reederei.
Wie läuft eine Seebestattung ab?
Zuerst die Einäscherung im Krematorium, danach wird die Asche in eine wasserlösliche Seeurne aus Zellulose, Sandstein oder Salz gefüllt. Die Angehörigen fahren mit einem Bestattungsschiff hinaus, an der Beisetzungsposition wird die Urne dem Meer übergeben, die Position wird auf die Seekarte eingetragen und den Angehörigen als Urkunde ausgehändigt, viele Reedereien bieten spätere Gedenkfahrten zur selben Position an. Üblich sind begleitete Fahrten mit bis zu 20, 30 Gästen, eine kurze Zeremonie an Bord mit Ansprache oder Musik ist möglich. Alternativ gibt es die stille Seebestattung ohne Angehörige, die Reederei setzt die Urne bei und schickt die Urkunde.
Was kostet eine Seebestattung?
Als Komplettpaket aus Einäscherung, Seeurne, Überführung und stiller Beisetzung meist 2.000 bis 3.000 Euro, mit begleiteter Trauerfahrt je nach Schiff und Gästezahl 2.500 bis 4.500 Euro. Dazu kommen die Kosten, die bei jeder Bestattung anfallen: zweite Leichenschau vor der Einäscherung, Sterbeurkunden, gegebenenfalls Trauerfeier an Land. Gespart wird gegenüber der Erdbestattung vor allem bei Grabstelle, Grabstein und jahrzehntelanger Grabpflege, das macht die Seebestattung auf lange Sicht zu einer der günstigsten Formen. Lassen Sie sich das Angebot nach Leistungen des Bestatters, Fremdkosten und Reedereikosten getrennt aufschlüsseln, nur so sind Angebote vergleichbar.
Wo kann in Deutschland seebestattet werden?
In der Nordsee unter anderem vor Sylt, Amrum, Büsum, Cuxhaven und den ostfriesischen Inseln, in der Ostsee etwa vor Kiel, Travemünde, Rostock-Warnemünde, Rügen und Usedom. Die Auswahl des Hafens richtet sich meist danach, wo die Familie den Bezug hat oder welche Anfahrt zumutbar ist. Auch Beisetzungen im Mittelmeer, im Atlantik oder in der Biskaya werden über deutsche Reedereien organisiert, das erhöht Überführungs- und Organisationskosten. Der Bestatter vor Ort arbeitet in aller Regel mit festen Reedereien zusammen, über unser Verzeichnis lassen sich Bestatter der Region direkt anfragen.
Was sollten Angehörige vor der Entscheidung bedenken?
Es gibt kein Grab. Für manche Angehörige ist das eine Entlastung, keine Grabpflege, keine Kosten, keine Pflichten, für andere fehlt über Jahre der Ort zum Trauern, die Seekarten-Position ersetzt ihn nicht für jeden. Hat der Verstorbene die Seebestattung schriftlich gewünscht, etwa in einer Bestattungsverfügung, ist der Wille maßgeblich und für die Angehörigen bindend. Fehlt eine Verfügung, entscheiden die nächsten Angehörigen nach der Totenfürsorge, bei Uneinigkeit hilft ein klärendes Gespräch vor der Beauftragung mehr als jede spätere Diskussion. Wer selbst vorsorgen will, hält den Wunsch schriftlich fest und hinterlegt ihn bei den Unterlagen, unsere Vorsorge-Checkliste führt durch die nötigen Dokumente.
Zahlt jemand einen Zuschuss zur Seebestattung?
Die Kostenlage ist dieselbe wie bei jeder Bestattung: Die Erben tragen die Kosten, das gesetzliche Sterbegeld der Krankenkassen ist seit 2004 abgeschafft. Prüfen sollten Angehörige eine Sterbegeldversicherung des Verstorbenen, Leistungen aus Unfallversicherung bei Unfalltod, Beihilfen des Arbeitgebers oder der Gewerkschaft und bei Bedürftigkeit die Übernahme durch das Sozialamt, die Sozialbestattung ist allerdings regelmäßig die einfache Erd- oder Feuerbestattung am Ort, eine begleitete Seebestattung wird das Amt selten übernehmen. Reicht der Nachlass nicht, gehört die Kostenfrage vor die Beauftragung, wer den Auftrag unterschreibt, haftet zunächst selbst.
Rechtsgrundlage: § 1968 BGB