Wer hat Anspruch auf Witwenrente?
Anspruch haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, wenn die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hatte oder bereits eine Rente bezog. Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben, bei kürzerer Dauer vermutet das Gesetz eine Versorgungsehe, doch diese Vermutung ist widerlegbar, etwa bei einem Unfalltod. Wer geschieden ist oder nur zusammenlebte, bekommt keine Witwenrente; für Geschiedene mit Kindererziehung gibt es unter engen Voraussetzungen die Erziehungsrente.
Rechtsgrundlage: § 46 SGB VI
Was ist das Sterbevierteljahr?
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat wird die volle Rente der verstorbenen Person weitergezahlt, ohne Anrechnung eigenen Einkommens. Damit das Geld schnell kommt, gibt es den Vorschuss über den Rentenservice der Deutschen Post: Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod gestellt werden, jede Postfiliale nimmt ihn an. Nötig sind Sterbeurkunde, Rentennummer und die eigene Bankverbindung.
Große oder kleine Witwenrente, was ist der Unterschied?
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder bezogen hätte. Sie setzt voraus, dass Sie eine Altersgrenze erreicht haben (bei einem Todesfall im Jahr 2026: 46 Jahre und sechs Monate), erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges Kind erziehen. Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, bekommt die kleine Witwenrente: 25 Prozent, und nach neuem Recht auf 24 Monate befristet. Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und in denen ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt das alte Recht: 60 Prozent große Witwenrente und eine kleine Witwenrente ohne Befristung.
Rechtsgrundlage: §§ 46, 67, 255 SGB VI
Wird eigenes Einkommen angerechnet?
Ja, nach dem Sterbevierteljahr. Eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bleibt bis zu einem Freibetrag anrechnungsfrei, derzeit gut 1.070 Euro netto im Monat, der Wert steigt mit jeder Rentenanpassung; für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich. Vom übersteigenden Nettoeinkommen werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Wer gut verdient, kann dadurch rechnerisch auf null kommen. Der Anspruch selbst bleibt bestehen und lebt wieder auf, wenn das Einkommen sinkt, etwa beim eigenen Renteneintritt.
Rechtsgrundlage: § 97 SGB VI
Wie und wo stelle ich den Antrag?
Bei der Deutschen Rentenversicherung: online, telefonisch über die kostenlose Servicenummer 0800 1000 4800 oder in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Gebraucht werden Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, die Rentenversicherungsnummern beider Partner und Angaben zum eigenen Einkommen. Wichtig: Die Witwenrente wird höchstens zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt. Wer den Antrag aufschiebt, weil gerade alles zu viel ist, verliert ab dem 13. Monat Geld, endgültig.
Rechtsgrundlage: § 99 Abs. 2 SGB VI
Was passiert bei Wiederheirat?
Mit der Wiederheirat fällt die Witwenrente weg. Als Ausgleich gibt es auf Antrag eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresbeträgen, berechnet aus der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Monate. Wird die neue Ehe geschieden oder aufgelöst, kann die Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner wieder aufleben; die Abfindung wird dann anteilig verrechnet.
Rechtsgrundlage: § 107 SGB VI
Bekommen die Kinder auch etwas?
Minderjährige Kinder der verstorbenen Person haben eigenen Anspruch auf Halbwaisenrente (ein Zehntel der Rente plus Zuschlag), Vollwaisen auf Vollwaisenrente (ein Fünftel plus Zuschlag). In Ausbildung wird bis zum 27. Geburtstag gezahlt, eigenes Einkommen der Waisen wird seit 2015 nicht mehr angerechnet. Der Antrag läuft ebenfalls über die Deutsche Rentenversicherung und ist getrennt vom Witwenrenten-Antrag zu stellen.
Rechtsgrundlage: § 48 SGB VI
Wie wird die Witwenrente berechnet: ein Beispiel
Ausgangspunkt ist immer die Rente der verstorbenen Person. Bezog sie 1.600 Euro Altersrente, sind 55 Prozent davon 880 Euro große Witwenrente (nach altem Recht 60 Prozent: 960 Euro). Verdient die Witwe netto 1.400 Euro und liegt der Freibetrag bei rund 1.070 Euro, werden 40 Prozent der übersteigenden 330 Euro angerechnet, also 132 Euro Abzug, es bleiben 748 Euro. War die verstorbene Person noch nicht in Rente, berechnet die Rentenversicherung die Rente, die ihr bei Erwerbsminderung zugestanden hätte; bei Tod vor dem 63. Geburtstag kommt eine Zurechnungszeit hinzu, die die Rente deutlich erhöhen kann. Zwei Kindererziehungs-Zuschläge verbessern das Ergebnis zusätzlich.
Rechtsgrundlage: §§ 67, 78a SGB VI
Muss ich die Witwenrente versteuern?
Ja. Die Witwenrente ist wie die Altersrente mit dem Besteuerungsanteil des Rentenbeginns steuerpflichtig und wird beim Finanzamt automatisch über die Rentenbezugsmitteilung bekannt. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom Gesamteinkommen ab. Mit der Erbschaftsteuer hat die Witwenrente nichts zu tun: gesetzliche Hinterbliebenenrenten unterliegen ihr nicht, sie kürzen aber den besonderen Versorgungsfreibetrag.