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Nachlassportal Klar durch den Todes- und Erbfall

Nachlassgericht: was es macht, was nicht, und wie Sie damit umgehen

Fast jeder Erbfall führt irgendwann zum Nachlassgericht, und fast niemand weiß vorher, was es eigentlich tut. Die wichtigste Überraschung: Es verteilt keinen Nachlass und berät nicht. Was es wirklich leistet, steht hier.

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Muss ich mich beim Nachlassgericht melden?

Als Erbe grundsätzlich nicht: Kein Bundesgesetz verlangt, dass Sie einen Todesfall beim Nachlassgericht anzeigen oder sich dort als Erbe eintragen. Handeln müssen Sie in drei Fällen. Wer ein Testament besitzt, das nicht amtlich verwahrt ist, muss es "unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abliefern", auch wenn er es für ungültig hält. Wer ausschlagen will, hat dafür sechs Wochen ab Kenntnis. Und wer einen Erbschein braucht, etwa für die Bank, beantragt ihn dort. In Bayern ist es anders: Dort "hat das Nachlaßgericht die Erben von Amts wegen zu ermitteln", außer der Nachlass enthält kein Grundstück und reicht voraussichtlich nicht über die Beerdigungskosten hinaus. Bayerische Erben bekommen deshalb oft Post vom Gericht, ohne etwas getan zu haben. Oft verwechselt wird das Gericht mit dem Finanzamt, dazu die letzte Zeile der Tabelle. Unsere Empfehlung: Ein gefundenes Testament sofort abgeben, nicht erst in der Familie besprechen. Wen keiner der Fälle betrifft, der muss nicht hin, darf aber auch nicht auf Post warten, denn die Ausschlagungsfrist läuft trotzdem.

AnlassWohinFristPflicht?
Testament gefunden, nicht amtlich verwahrtNachlassgerichtunverzüglichja
Erbe ausschlagenNachlassgericht6 Wochen ab Kenntnisnur wenn Sie ausschlagen wollen
Erbschein beantragenNachlassgericht, Antrag oft über den Notarkeinenur wenn ihn jemand verlangt
Schreiben des Gerichts zur Erbenermittlung (Bayern)Nachlassgerichtwie im Schreiben genanntkeine Strafe, aber antworten ist ratsam
Erbschaftsteuer-AnzeigeFinanzamt, nicht das Gericht3 Monate ab Kenntnisja, mit Ausnahmen

Rechtsgrundlage: § 2259 BGB, § 1944 BGB, Art. 37 AGGVG (Bayern), § 30 ErbStG

Quellen: § 2259 BGB: Ablieferungspflicht für Testamente ·§ 1944 BGB: Ausschlagungsfrist ·Art. 37 AGGVG: Ermittlung der Erben in Bayern ·§ 30 ErbStG: Anzeige beim Finanzamt

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Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person, nicht an Ihrem Wohnort. Maßgeblich ist, wo sie zuletzt tatsächlich gelebt hat; bei einem Pflegeheim-Umzug kann das schon das Gericht am Heimort sein. Lebte die Person im Ausland, ist meist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, sofern deutsches Erbrecht gilt. Viele Erklärungen, etwa die Ausschlagung, können Sie aber auch beim Amtsgericht Ihres eigenen Wohnorts abgeben, das sie weiterleitet.

Rechtsgrundlage: § 343 FamFG

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Was macht das Gericht mit einem Testament?

Jedes Testament, das auftaucht, MUSS beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Wer eines zurückhält, macht sich strafbar und schadensersatzpflichtig. Das Gericht eröffnet es von Amts wegen: Es stellt den Inhalt fest und benachrichtigt alle Beteiligten schriftlich, samt Kopie. Eine Lesung wie im Film gibt es nicht. Amtlich verwahrte Testamente werden über das Zentrale Testamentsregister automatisch gefunden, sobald das Standesamt den Tod meldet. Nach der Eröffnung können Beteiligte die Akte einsehen, daher stammt auch die Kenntnis über Enterbung und Pflichtteil.

Rechtsgrundlage: §§ 2259, 348 FamFG

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Wofür brauche ich das Gericht als Erbe?

Für vier Dinge: die Ausschlagung binnen sechs Wochen (zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt), den Erbschein-Antrag samt eidesstattlicher Versicherung, die Einsicht in eröffnete Testamente, und für Schutzmaßnahmen wie die Nachlasspflegschaft, wenn Erben unbekannt sind oder der Nachlass gesichert werden muss. Auch der Antrag auf Nachlassverwaltung zur Haftungsbeschränkung läuft hier. Alles Weitere (Konten umschreiben, Grundbuch berichtigen, Verträge kündigen) erledigen Sie bei den jeweiligen Stellen selbst.

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Was macht das Nachlassgericht ausdrücklich NICHT?

Es verteilt den Nachlass nicht, es vermittelt nicht zwischen zerstrittenen Erben, es sucht in der Regel nicht aktiv nach Vermögen, und es berät nicht rechtlich, die Rechtspfleger dürfen Verfahrensfragen erklären, aber keine Empfehlung geben, ob Sie ausschlagen oder den Pflichtteil fordern sollten. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist Privatsache; bei Streit hilft nur Einigung, Mediation oder die Klage vor dem Prozessgericht. Wer Beratung braucht, geht zu Anwalt oder Notar, das Gericht ist Registratur und Urkundenstelle, nicht Schiedsrichter.

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Was kostet das Nachlassgericht?

Die Testamentseröffnung kostet pauschal 109 Euro (seit dem 1. Juni 2025, vorher 100 Euro). Die Ausschlagung kostet je nach Nachlasswert, mindestens 30 Euro. Der Erbschein schlägt mit zwei vollen Gebühren nach Nachlasswert zu Buche, bei 100.000 Euro rund 550 Euro. Beglaubigte Kopien und Akteneinsicht kosten kleine Beträge. Bezahlt wird per Rechnung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz; die Kosten der Eröffnung trägt der Nachlass. Teuer wird es nur, wenn unnötig ein Erbschein beantragt wird, den ein notarielles Testament ersetzt hätte.

Rechtsgrundlage: GNotKG

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Das Gericht meldet sich nicht, was tun?

Zwischen Sterbefall und Eröffnungsbeschluss vergehen je nach Gericht Wochen bis Monate; die Benachrichtigung kommt per Post, oft erst nach mehreren Wochen. Wer sicher weiß, dass ein Testament existiert, aber nichts hört, fragt schriftlich unter Angabe von Name, Todestag und Aktenzeichen (falls bekannt) nach. Wichtig: Die sechswöchige Ausschlagungsfrist läuft ab KENNTNIS von Erbfall und Erbenstellung, bei gesetzlicher Erbfolge also oft ab dem Todestag, nicht erst ab einem Gerichtsbrief. Auf das Gericht zu warten ist deshalb keine Strategie.

Rechtsgrundlage: § 1944 BGB

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Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.