Wer muss den Leichenschmaus bezahlen?
Im ersten Schritt zahlt, wer bestellt hat: Wer beim Gasthaus reserviert, schuldet dem Wirt die Rechnung, unabhängig von der Erbfolge. Im zweiten Schritt geht es um die Frage, wer die Kosten am Ende trägt, und da sind die Erben in der Pflicht. Das Oberlandesgericht Koblenz hat das 2021 klar formuliert: "Die insoweit angemessenen Kosten für die Bewirtung (Leichenschmaus) der Trauergäste nach der Beisetzung sind grundsätzlich zu erstatten." Im entschiedenen Fall waren 327 Euro für den Trauerkaffee nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Der Maßstab ist die Lebensstellung der verstorbenen Person, übermäßiger oder unüblicher Aufwand fällt heraus. Wer also die Feier ausrichtet, ohne selbst Erbe zu sein, kann die Rechnung dem Nachlass gegenüber geltend machen, sollte den Rahmen aber vorher in der Familie abstimmen, weil der Streit sonst genau über das Wort "angemessen" geführt wird.
| Wer bestellt | Wer trägt die Kosten am Ende | Wo es schiefgeht |
| Erbe richtet selbst aus | Der Nachlass, also er selbst als Erbe | Nur wenn der Nachlass überschuldet ist, bleibt er auf den Kosten sitzen |
| Nicht-Erbe richtet aus, etwa die Lebensgefährtin | Erstattungsanspruch gegen die Erben, soweit angemessen | Ohne vorherige Absprache streiten Familien genau über die Angemessenheit |
| Mehrere Erben, einer bestellt | Alle Erben nach ihrer Erbquote | Der Bestellende haftet dem Wirt allein und muss sich das Geld erst holen |
| Sozialamt übernimmt die Bestattung | Niemand, der Leichenschmaus wird nicht gezahlt | Wer trotzdem einlädt, zahlt privat und bekommt nichts zurück |
Rechtsgrundlage: § 1968 BGB
Quellen: OLG Koblenz, Urteil vom 03.09.2021, Az. 12 U 752/21 ·§ 1968 BGB
Zahlt das Sozialamt den Leichenschmaus?
Nein. Das Sozialamt übernimmt nach § 74 SGB XII die "erforderlichen Kosten einer Bestattung", und erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Kosten, die "unmittelbar der Bestattung dienen bzw mit ihrer Durchführung untrennbar verbunden und angemessen sind". Ausdrücklich nicht dazu zählen Kosten, "die lediglich anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind". Darunter fallen neben dem Trauermahl auch Todesanzeigen, Danksagungen, Anreisekosten und Trauerkleidung. Hier laufen also zwei Rechtsgebiete auseinander: Zivilrechtlich gehört die Bewirtung zu den Beerdigungskosten, sozialhilferechtlich nicht. Wer eine Sozialbestattung beantragt, sollte deshalb wissen, dass ein Trauerkaffee danach aus eigener Tasche geht.
Rechtsgrundlage: § 74 SGB XII
Quellen: BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az. B 8 SO 20/10 R (BSGE 109, 61) ·§ 74 SGB XII
Was kostet ein Leichenschmaus?
Übliche Größenordnung sind 15 bis 35 Euro pro Person, je nachdem, ob es Kaffee und Kuchen gibt oder ein warmes Essen mit Getränken. Bei 30 Gästen liegt man damit zwischen etwa 500 und 1.000 Euro. Die 327 Euro, die das OLG Koblenz durchgehen ließ, lagen also im unteren Bereich eines Trauerkaffees. Viele Gasthäuser bieten feste Trauerpakete mit Kaffeegedeck oder Buffet an, das macht die Kosten planbar. Sparen lässt sich ohne Stilverlust: Kaffee und Kuchen im Gemeindehaus oder zu Hause sind völlig akzeptiert und in vielen Regionen sogar die Regel. Wie sehr die Geldfrage die Angehörigen umtreibt, sehen wir an unseren eigenen Zugriffszahlen: Von den 63 Suchanfragen, die zwischen dem 20. und 28. August 2026 auf diese Seite geführt haben, enthielt genau ein Drittel, nämlich 21, das Wort "zahlt" oder "Kosten".
Wie wirkt sich der Leichenschmaus auf die Erbschaftsteuer aus?
In den allermeisten Fällen gar nicht, weil der Pauschbetrag greift. Das Erbschaftsteuergesetz sagt zu den Bestattungs- und Nachlassregelungskosten: "Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen." Dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025, davor waren es 10.300 Euro. Er deckt Bestattung, Grabdenkmal, übliche Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses zusammen ab, und dabei geht der Leichenschmaus üblicherweise unter. Belege muss man dafür nicht sammeln. Erst wenn die tatsächlichen Kosten deutlich über 15.000 Euro liegen, lohnt der Einzelnachweis, und dann sollte man die Bewirtungsbelege aufheben. Bei mehreren Erben wird der Pauschbetrag nach Erbquote aufgeteilt, nicht jedem einzeln gewährt.
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
Quellen: § 10 ErbStG
Was wir Angehörigen raten, und wem das nichts nützt
Unsere Empfehlung: Wer nicht selbst Erbe ist, klärt den Rahmen vor der Reservierung mit den Erben ab, am besten schriftlich in zwei Sätzen per Nachricht, und bleibt beim Kaffeegedeck statt beim Menü. Das kostet fünf Minuten und nimmt dem häufigsten Streitpunkt die Grundlage, denn vor Gericht geht es nie um das Ob, sondern immer um die Höhe. Das stärkste Gegenargument dazu: In einer Familie, in der ohnehin Einigkeit herrscht, wirkt so eine Absprache kühl und im Zweifel verletzend, und rechtlich braucht man sie nicht, weil der Erstattungsanspruch auch ohne sie besteht. Wer seine Familie kennt und weiß, dass niemand nachrechnen wird, lässt es also. Nichts nützt der Rat außerdem, wenn der Nachlass überschuldet ist: Dann gibt es beim besten Willen nichts zu erstatten, und wer einlädt, zahlt selbst. Einschätzung von Philipp Pötzinger, Herausgeber von nachlassportal.de, Stand September 2026. Das ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wer lädt ein, und wie?
Eingeladen wird von derjenigen Person, die die Trauerfeier ausrichtet, meist sind das die nächsten Angehörigen. Üblich ist eine kurze Einladung am Ende der Trauerfeier durch den Trauerredner oder Pfarrer, ein Hinweis auf der Trauerkarte mit der Formulierung, dass man sich im Anschluss an die Beisetzung in einem genannten Lokal zusammenfindet, oder eine persönliche Ansprache einzelner Gäste am Grab. Wichtig zu wissen: Wer nur allgemein einlädt, muss mit allen rechnen, die der Einladung folgen, und das schlägt direkt auf die Rechnung durch. Soll der Kreis klein bleiben, lädt man gezielt persönlich ein und verzichtet auf den öffentlichen Hinweis.
Wie plane ich das Lokal und den Ablauf?
Bewährt ist ein Lokal in der Nähe des Friedhofs, damit auch ältere Gäste ohne Auto hinkommen, der Bestatter kennt die eingespielten Häuser am Ort und reserviert auf Wunsch mit. Gerechnet wird grob mit der Zahl der erwarteten Trauergäste minus einem Viertel, Gasthäuser sind bei Trauergesellschaften an kurzfristige Änderungen gewöhnt. Der Ablauf ist formlos: kein Programm, keine Reden nötig, ein kurzes Dankeswort der Angehörigen genügt, nach ein bis zwei Stunden brechen die ersten Gäste auf, das ist normal und darf so sein. Eine Tischordnung braucht es nicht, nur die engste Familie sitzt üblicherweise zusammen.
Woher kommt der Brauch, und muss man ihn überhaupt halten?
Das gemeinsame Mahl nach der Bestattung ist in fast allen Kulturen belegt und älter als das Christentum, regional heißt es auch Traueressen, Trauerkaffee, Totenmahl, Zehrung oder Fell vertrinken. Sein praktischer Kern: Trauergäste reisen oft von weit an, und nach der Anspannung von Trauerfeier und Beisetzung gibt das Essen dem Tag einen Ausklang, bei dem Erinnerungen und Gespräche Platz haben, die am Grab keinen hatten. Viele Angehörige berichten, dass beim Leichenschmaus zum ersten Mal wieder gelacht wird, das ist kein Stilbruch, sondern der Sinn der Sache. Eine Pflicht gibt es nicht, weder eine rechtliche noch eine gesellschaftliche: Wer sich das Zusammensitzen nicht vorstellen kann, lässt es weg oder lädt nur den engsten Kreis ein.
Muss ich als Gast hingehen, und was gilt dort?
Die Einladung ist ein Angebot, keine Pflicht, eine kurze persönliche Entschuldigung bei den Angehörigen genügt beim Absagen. Als Gast gilt: Die Angehörigen geben den Ton vor, Anekdoten über die verstorbene Person sind ausdrücklich willkommen, heikle Themen wie das Erbe haben am Tisch nichts verloren. Die Kleidung bleibt die der Trauerfeier. Gastgeschenke sind unüblich, wer etwas tun will, hilft in den Wochen danach, dann, wenn die meisten Beileidsbekundungen verstummt sind. Und wer als Gast merkt, dass die Angehörigen erschöpft sind, verabschiedet sich früh, das ist die höflichste Geste von allen.