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Nachlassportal Klar durch den Todes- und Erbfall

Hinterbliebenenrente: Witwenrente, Waisenrente, Erziehungsrente im Überblick

Nach einem Todesfall zahlt die gesetzliche Rentenversicherung gleich mehrere Renten, aber keine davon automatisch. Diese Seite sortiert, wer welchen Anspruch hat und welche Anträge in welcher Reihenfolge gestellt gehören.

Welche Hinterbliebenenrenten gibt es?

Drei: Die Witwen- oder Witwerrente für Ehe- und eingetragene Lebenspartner (55 Prozent der Rente der verstorbenen Person, nach altem Recht 60). Die Waisenrente für die Kinder, als Halbwaisenrente von einem Zehntel plus Zuschlag, als Vollwaisenrente von einem Fünftel plus Zuschlag. Und die wenig bekannte Erziehungsrente: Sie sichert Geschiedene ab, deren Ex-Partner stirbt, während sie ein gemeinsames Kind erziehen, gezahlt aus der EIGENEN Versicherung. Alle drei setzen voraus, dass die verstorbene Person fünf Jahre Wartezeit erfüllt hatte oder bereits Rente bezog.

Rechtsgrundlage: §§ 46 bis 48 SGB VI

Wie hoch ist die Waisenrente, und wie lange läuft sie?

Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent der Rente der verstorbenen Person plus einen Zuschlag nach deren Versicherungsjahren; die Vollwaisenrente zwanzig Prozent plus einen höheren Zuschlag. Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag ohne Bedingungen, und bis zum 27., solange das Kind in Schule, Ausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst ist. Eigenes Einkommen der Waise wird seit 2015 nicht mehr angerechnet; auch der Ausbildungslohn kürzt nichts. Zwischen Abitur und Studium überbrückt die Rente Übergangszeiten bis vier Monate.

Rechtsgrundlage: § 48 SGB VI

Welche Anträge stelle ich in welcher Reihenfolge?

Zuerst, binnen 30 Tagen: der Vorschuss auf das Sterbevierteljahr über den Rentenservice der Deutschen Post, nur für Witwen und Witwer, jede Postfiliale nimmt ihn an. Danach die eigentlichen Anträge bei der Deutschen Rentenversicherung: Witwenrente und Waisenrente sind getrennte Anträge, für jedes Kind einer. Rückwirkend gezahlt wird höchstens zwölf Monate, aufschieben kostet ab dem 13. Monat endgültig Geld. Gebraucht werden Sterbeurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Rentenversicherungsnummern und Einkommensnachweise.

Rechtsgrundlage: § 99 SGB VI

Bekommen Geschiedene etwas?

Die normale Witwenrente nicht, mit der Scheidung endet dieser Anspruch. Aber: Wer geschieden ist, ein gemeinsames (oder vom Ex-Partner stammendes) Kind unter 18 erzieht und selbst die fünfjährige Wartezeit erfüllt, bekommt die Erziehungsrente, in Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente aus der eigenen Versicherung, bis das Kind 18 wird. Eigenes Einkommen wird wie bei der Witwenrente angerechnet, Wiederheirat beendet den Anspruch. Für Ehen, die vor Mitte 1977 geschieden wurden, gibt es daneben noch die Geschiedenen-Witwenrente nach altem Recht.

Rechtsgrundlage: § 47 SGB VI

Was gilt bei Beamten und Unfalltod?

Hinterbliebene von Beamten bekommen kein Geld von der Rentenversicherung, sondern Witwen- und Waisengeld von der Versorgungsstelle des Dienstherrn: 55 Prozent des Ruhegehalts, Waisen 12 bzw. 20 Prozent; der Antrag läuft über die Bezügestelle. Stirbt jemand an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, zahlt zusätzlich die gesetzliche Unfallversicherung eigene Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld, unabhängig von der Rentenversicherung, Antrag bei der Berufsgenossenschaft. Beide Systeme prüft niemand automatisch mit: Wer den Anspruch nicht kennt, verliert ihn faktisch.

Was passiert mit der laufenden Rente der verstorbenen Person?

Sie endet mit dem Todesmonat, zu viel gezahlte Beträge fordert die Rentenversicherung von den Erben oder direkt vom Konto zurück; die Bank darf dafür Rückbuchungen vornehmen. Der Sterbefall muss der Rentenversicherung gemeldet werden, was in der Regel das Bestattungsunternehmen über das Standesamt anstößt. Wichtig für die Haushaltsplanung: Zwischen letzter Rentenzahlung und erster Witwenrente können Wochen liegen, genau dafür ist der Sterbevierteljahr-Vorschuss über die Post da.

Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.