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Betreuungsverfügung: Sie bestimmen, wer notfalls Ihr Betreuer wird

Wenn keine Vorsorgevollmacht existiert oder sie scheitert, bestellt das Gericht einen Betreuer. Die Betreuungsverfügung sorgt dafür, dass es dann die Person Ihres Vertrauens wird, und nicht ein fremder Berufsbetreuer.

Was regelt eine Betreuungsverfügung?

Zwei Dinge: WER Betreuer werden soll (und wer auf keinen Fall), und WIE die Betreuung geführt werden soll: wo Sie wohnen möchten, welche Wünsche zu Pflege, Vermögen oder Geschenken an Angehörige gelten. Das Betreuungsgericht ist an den Personenvorschlag grundsätzlich gebunden und darf nur abweichen, wenn die Eignung fehlt; an die inhaltlichen Wünsche ist der Betreuer gebunden, soweit sie Ihrem Wohl nicht zuwiderlaufen. Damit ist die Verfügung das Steuerungsinstrument für den Fall, dass es doch zur gerichtlichen Betreuung kommt.

Rechtsgrundlage: §§ 1816 Abs. 2, 1821 BGB

Worin liegt der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

Die Vollmacht VERHINDERT die Betreuung: Die bevollmächtigte Person handelt sofort und ohne Gericht. Die Betreuungsverfügung AKZEPTIERT die Betreuung, lenkt sie aber: Der Betreuer wird vom Gericht bestellt, beaufsichtigt und muss jährlich Rechenschaft ablegen. Genau diese Aufsicht kann gewollt sein: Wer niemandem uneingeschränkt vertraut oder Streit zwischen den Kindern erwartet, fährt mit der kontrollierten Betreuung besser als mit einer unkontrollierten Vollmacht. Die meisten Vorsorge-Formulare kombinieren deshalb beides: Vollmacht als Regelfall, Betreuungsverfügung als Rückfallebene.

Rechtsgrundlage: § 1814 Abs. 3 BGB

Welche Form braucht sie?

Keine besondere: Schriftlich mit Datum und Unterschrift genügt, auch getippt, anders als beim Testament. Sie kann sogar von Menschen errichtet werden, die schon nicht mehr voll geschäftsfähig sind, solange sie ihren natürlichen Willen äußern können. Ein Notar ist nicht nötig. Wichtiger als die Form ist die Auffindbarkeit: Wer die Verfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert (wenige Euro, online), stellt sicher, dass das Betreuungsgericht sie findet, dort MUSS es vor jeder Betreuerbestellung nachsehen.

Wen sollte ich benennen, und wen ausschließen?

Eine Hauptperson und mindestens eine Ersatzperson, mit vollem Namen und Kontaktdaten. Genauso wertvoll ist der Negativ-Teil: Wer ausdrücklich NICHT Betreuer werden soll, etwa ein zerstrittenes Familienmitglied, wird vom Gericht übergangen; ohne diese Klausel bestellt es womöglich genau diese Person, weil sie die nächste Angehörige ist. Besprechen Sie die Benennung vorher mit den Betroffenen: Ein Betreuer kann das Amt ablehnen, und eine überraschte, überforderte Vertrauensperson nützt niemandem.

Was kostet eine Betreuung, und wer zahlt?

Ehrenamtliche Betreuer (meist Angehörige) erhalten eine Aufwandspauschale von derzeit 425 Euro im Jahr aus dem Vermögen der betreuten Person. Ein Berufsbetreuer kostet je nach Fall mehrere hundert Euro monatlich, ebenfalls aus Ihrem Vermögen; nur bei Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse. Dazu kommen Gerichtsgebühren ab etwa 25.000 Euro Vermögen. Auch das ist ein Argument für die Verfügung: Sie erhöht die Chance, dass ein Angehöriger statt eines Berufsbetreuers bestellt wird, persönlicher und um ein Vielfaches günstiger.

Kann ich sie später ändern oder widerrufen?

Jederzeit und formlos: neue Verfügung schreiben, alte vernichten, Registereintrag aktualisieren. Sinnvoll ist ein Blick alle paar Jahre: Ist die benannte Person noch die richtige? Lebt sie noch in der Nähe? Nach Zerwürfnissen, Umzügen oder Todesfällen im Umfeld gehört die Verfügung auf den Prüfstand, genau wie Vollmacht und Patientenverfügung. Alle drei Dokumente zusammen sind in einer Stunde aktualisiert, im Betreuungsfall entscheiden sie über Jahre.

Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.