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Nachlassportal Klar durch den Todes- und Erbfall

Vorweggenommene Erbfolge: Vermögen zu Lebzeiten übertragen

Vorweggenommene Erbfolge heißt: Vermögen wird schon zu Lebzeiten übertragen, statt es zu vererben. Der Reiz liegt in den Steuerfreibeträgen, die sich alle zehn Jahre erneuern, und darin, dass die Übergabe geordnet stattfindet statt im Streit danach. Der Preis ist, dass man Vermögen aus der Hand gibt, deshalb wird fast immer mit Gegenleistungen gearbeitet.

Was ist die vorweggenommene Erbfolge?

Gemeint ist die Übertragung von Vermögen an die künftigen Erben schon zu Lebzeiten, typischerweise an Kinder. Rechtlich ist das eine Schenkung, oft verbunden mit Auflagen oder Gegenleistungen. Übertragen werden meist Immobilien, daneben auch Betriebe, Gesellschaftsanteile, Depots oder Bargeld. Bei Grundstücken und GmbH-Anteilen ist die notarielle Beurkundung zwingend, ebenso beim Schenkungsversprechen, das erst später erfüllt werden soll. Die Motive sind unterschiedlich: Steuerfreibeträge mehrfach nutzen, den Betrieb geordnet übergeben, die Immobilie vor dem Zugriff des Sozialamts schützen oder schlicht den Streit unter Geschwistern vorwegnehmen.

Welche Gegenleistungen sind üblich?

Am häufigsten der Nießbrauch: Die übertragende Person behält das Recht, die Immobilie weiter zu nutzen oder die Mieten zu vereinnahmen, das Eigentum wechselt trotzdem. Das mindert zugleich den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich. Daneben gibt es das Wohnrecht, das nur die eigene Nutzung sichert, Pflegeverpflichtungen der Übernehmenden, wiederkehrende Versorgungsleistungen und Gleichstellungsgelder an die Geschwister, die nichts erhalten. Jede dieser Gegenleistungen hat eigene steuerliche Folgen, beim Nießbrauch etwa bleibt die übertragende Person weiter Einkünfteerzielerin. Das gehört in die Hand von Notar und Steuerberatung, dieser Text ersetzt beides nicht.

Was passiert mit dem Pflichtteil?

Übergangene Angehörige können den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, die Schenkung wird dem Nachlass dann rechnerisch wieder hinzugerechnet. Der Anspruch schmilzt allerdings ab: Für jedes volle Jahr zwischen Schenkung und Erbfall sinkt der anzurechnende Wert um ein Zehntel, nach zehn Jahren bleibt er außer Betracht. Entscheidend ist ein Punkt, der regelmäßig übersehen wird: Behält sich die übertragende Person einen Nießbrauch am gesamten Objekt vor, hat sie den Gegenstand nach der Rechtsprechung wirtschaftlich nicht wirklich aufgegeben, die Zehnjahresfrist beginnt dann gar nicht zu laufen. Wer also Pflichtteilsansprüche reduzieren will und zugleich den vollen Nießbrauch behält, erreicht sein Ziel nicht.

Rechtsgrundlage: § 2325 BGB

Wird die Schenkung später auf das Erbe angerechnet?

Nur, wenn das angeordnet wurde. Unter Abkömmlingen ist eine Zuwendung zur Ausgleichung zu bringen, wenn die übertragende Person das bei der Schenkung bestimmt hat, bei einer Ausstattung gilt die Ausgleichungspflicht auch ohne ausdrückliche Anordnung. Auf den Pflichtteil wird eine Schenkung nur angerechnet, wenn dies spätestens bei der Zuwendung bestimmt wurde, nachträglich geht das nicht mehr. Genau hier entstehen die späteren Streitigkeiten: Wer dem einen Kind das Haus überträgt und meint, das sei damit erledigt, hat ohne entsprechende Klausel nichts geregelt. Die Anordnung gehört in den Übertragungsvertrag, nicht in ein späteres Testament.

Rechtsgrundlage: § 2050, § 2315 BGB

Kann man eine Übertragung rückgängig machen?

Nur eingeschränkt, und im Zweifel gar nicht. Das Gesetz kennt zwei Fälle: die Rückforderung wegen Verarmung, wenn die schenkende Person ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, begrenzt auf zehn Jahre ab Schenkung, und den Widerruf wegen groben Undanks. Beides ist in der Praxis schwer durchzusetzen. Deshalb werden vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart, etwa für den Fall der Insolvenz, der Scheidung oder des Vorversterbens der beschenkten Person oder wenn sie ohne Zustimmung verkaufen will. Diese Klauseln müssen im Vertrag stehen, nachträglich lassen sie sich nicht mehr einbauen. Praktisch bedeutsam ist auch der Rückgriff des Sozialhilfeträgers: Wird die übertragende Person innerhalb von zehn Jahren pflegebedürftig und reicht ihr Vermögen nicht, kann der Träger den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten.

Rechtsgrundlage: § 528, § 530 BGB

Welche Fehler kosten am meisten?

Vier kommen immer wieder vor. Erstens: zu wenig für sich selbst behalten, die eigene Versorgung wird über den Steuervorteil gestellt. Zweitens: nur an ein Kind übertragen, ohne die Geschwister zu regeln, das ist die häufigste Ursache für Streit nach dem Erbfall. Drittens: die Anrechnung auf den Pflichtteil nicht anordnen, sie ist später nicht nachholbar. Viertens: den vollen Nießbrauch behalten und gleichzeitig darauf setzen, dass die Zehnjahresfrist läuft, sie läuft dann nämlich nicht. Wer überträgt, sollte vorher durchrechnen lassen, wie die eigene Versorgung aussieht, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt und das übertragene Vermögen nicht mehr zur Verfügung steht.

Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.