In welcher Reihenfolge wird auseinandergesetzt?
Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung grundsätzlich jederzeit verlangen. Zuerst werden die Nachlassverbindlichkeiten beglichen, also Schulden des Verstorbenen, Beerdigungskosten und etwaige Vermächtnisse, erst der Überschuss wird nach den Erbquoten verteilt. Teilbare Dinge wie Kontoguthaben lassen sich rechnerisch aufteilen, unteilbare wie Immobilien, Hausrat oder ein Unternehmen müssen verkauft, versteigert oder einem Miterben gegen Ausgleich zugewiesen werden. Hat der Erblasser im Testament eine Teilungsanordnung getroffen, geht sie vor. Grundlage jeder Verhandlung ist ein vollständiges Nachlassverzeichnis, ohne das streiten Miterben regelmäßig über Zahlen statt über Lösungen.
Rechtsgrundlage: §§ 2042, 2046 f. BGB
Braucht der Erbauseinandersetzungsvertrag einen Notar?
Nur wenn Grundstücke oder Grundstücksanteile übertragen werden, dann ist die notarielle Beurkundung Pflicht. Ansonsten ist der Vertrag formfrei, aus Beweisgründen gehört er trotzdem immer schriftlich festgehalten: wer was bekommt, wer welche Ausgleichszahlung leistet, bis wann, und dass damit alle wechselseitigen Ansprüche aus der Erbengemeinschaft erledigt sind. Anzurechnen sind auch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, die zur Ausgleichung bestimmt waren, etwa eine Hausschenkung an ein Kind. Bei Immobilien im Nachlass lohnt vor der Einigung eine belastbare Wertermittlung, im Verzeichnis dieser Seite finden sich kuratierte Sachverständigenbüros für die Immobilienbewertung.
Rechtsgrundlage: § 311b BGB
Was ist die Abschichtung, und wann lohnt sie?
Bei der Abschichtung scheidet ein Miterbe gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus, sein Anteil wächst den übrigen automatisch zu. Das geht nach der Rechtsprechung formfrei, selbst wenn Grundstücke im Nachlass sind, weil kein Erbteil übertragen, sondern nur auf die Mitgliedschaft verzichtet wird. Die Abschichtung ist der praktische Ausweg, wenn ein einzelner Miterbe ausbezahlt werden will oder den Streit beenden möchte, ohne dass gleich der ganze Nachlass verteilt werden muss. Schriftform ist auch hier dringend zu empfehlen, und die Abfindung sollte auf einer nachvollziehbaren Bewertung beruhen, nicht auf Schätzungen am Küchentisch.
Kann ich meinen Erbteil einfach verkaufen?
Ja, jeder Miterbe kann seinen Erbteil als Ganzes verkaufen, auch an Außenstehende, der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Die übrigen Miterben haben dann ein Vorkaufsrecht, das sie innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung ausüben können, so können sie verhindern, dass ein Fremder oder ein gewerblicher Erbteilskäufer in die Gemeinschaft eintritt. Gewerbliche Aufkäufer zahlen typischerweise deutliche Abschläge auf den rechnerischen Wert, oft 20 bis 40 Prozent, der Verkauf an sie ist deshalb der teuerste Ausweg und lohnt allenfalls, wenn eine zerstrittene Gemeinschaft auf Jahre blockiert ist und man schnell Geld braucht.
Rechtsgrundlage: §§ 2033 f. BGB
Was passiert, wenn keine Einigung gelingt?
Für Immobilien gibt es die Teilungsversteigerung, die jeder Miterbe ohne Zustimmung der anderen beantragen kann, sie erzielt aber oft weniger als ein freihändiger Verkauf, die Einzelheiten erklärt unsere eigene Seite dazu. Daneben kann ein Notar auf Antrag die Auseinandersetzung vermitteln, das funktioniert allerdings nur, wenn alle mitwirken. Letztes Mittel ist die Erbauseinandersetzungsklage auf Zustimmung zu einem konkreten Teilungsplan, sie ist teuer, dauert und scheitert häufig an Details des Plans. Meist ist die wirtschaftlich beste Lösung, dass die Miterben den freihändigen Verkauf gemeinsam beschließen, die Alternativen dienen vor allem als Druckmittel in der Verhandlung.
Welche Steuern fallen bei der Auseinandersetzung an?
Die Erbschaftsteuer entsteht schon mit dem Erbfall nach der Erbquote, die spätere Verteilung ändert daran im Regelfall nichts. Übernimmt ein Miterbe im Zuge der Auseinandersetzung ein Grundstück aus dem Nachlass, fällt dafür keine Grunderwerbsteuer an, diese Befreiung gilt auch bei Übernahme gegen Ausgleichszahlung an die anderen. Vorsicht bei vermieteten Immobilien und kurzen Haltefristen: Die zehnjährige Spekulationsfrist des Verstorbenen läuft bei den Erben weiter, Ausgleichszahlungen können zudem als Anschaffungskosten gelten und eigene Fristen auslösen, bei größeren Vermögen gehört die Auseinandersetzung deshalb vor der Unterschrift steuerlich geprüft.
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 3 GrEStG