Was gehört in ein Nachlassverzeichnis?
Alles, was den Wert des Nachlasses am Todestag bestimmt. Auf der Aktivseite: Konten und Depots mit Ständen, Immobilien, Beteiligungen, Fahrzeuge, Hausrat, Schmuck, Kunst, Forderungen gegen Dritte, auch Ansprüche aus Lebensversicherungen ohne Bezugsberechtigung. Auf der Passivseite: Schulden des Verstorbenen, Bestattungskosten, laufende Verbindlichkeiten. Für Pflichtteilszwecke zusätzlich, und das wird am häufigsten vergessen: die Schenkungen der letzten zehn Jahre sowie alle Zuwendungen an den Ehegatten, denn davon hängt die Pflichtteilsergänzung ab. Das Verzeichnis ist eine Bestandsaufnahme mit Stichtag, spätere Wertänderungen gehören nicht hinein, wohl aber Hinweise auf unklare Positionen.
Wer kann von wem ein Nachlassverzeichnis verlangen?
Der wichtigste Fall: Der Pflichtteilsberechtigte, der enterbt wurde, hat gegen die Erben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch, denn ohne Zahlen kann er seinen Geldanspruch nicht beziffern. Daneben können Miterben untereinander Auskunft über den Bestand verlangen, soweit einer den Nachlass verwaltet oder Dinge in Besitz hat, Vermächtnisnehmer je nach Lage ebenso. Auch Behörden fordern Verzeichnisse: das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren, das Finanzamt mit der Erbschaftsteuererklärung, das Sozialamt beim Kostenersatz. Der Erbe kommt um die Inventur also fast nie herum, die Frage ist nur, wie förmlich sie ausfallen muss.
Rechtsgrundlage: § 2314 BGB
Privatschriftlich oder notariell: was ist der Unterschied?
Das private Verzeichnis erstellt der Erbe selbst, als Tabelle mit Belegen, das genügt oft für den ersten Überblick und für einvernehmliche Fälle. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber zusätzlich ein notarielles Verzeichnis verlangen, und zwar auch dann noch, wenn er das private schon bekommen hat. Der Unterschied ist die Ermittlungstiefe: Der Notar darf sich nicht auf die Angaben des Erben verlassen, er muss selbst ermitteln, Kontoauszüge der letzten zehn Jahre durchsehen, Grundbuch und Register abfragen, bei Banken nachfragen, gerade wegen der Schenkungen. Die Rechtsprechung hat diese Pflichten in den letzten Jahren deutlich verschärft, ein Notar, der nur abschreibt, liefert kein taugliches Verzeichnis.
Was kostet das notarielle Verzeichnis, und wer zahlt?
Die Notargebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses: eine volle Gebühr, bei 500.000 Euro Aktivnachlass also 935 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, dazu kommt der Aufwand für Gutachten, wenn Immobilien zu bewerten sind. Die Kosten trägt der Nachlass, wirtschaftlich also die Erben, nicht der Pflichtteilsberechtigte, der es verlangt, das ist bewusst so geregelt, damit Auskunft nicht am Geld des Berechtigten scheitert. Für Erben heißt das: Ein vollständiges, gut belegtes privates Verzeichnis kann dem Berechtigten den Anlass nehmen, das teurere notarielle zu fordern, Transparenz ist hier die günstigste Strategie.
Rechtsgrundlage: GNotKG
Was droht bei Lücken oder falschen Angaben?
Bei begründeten Zweifeln an der Sorgfalt kann der Berechtigte verlangen, dass der Erbe die Vollständigkeit an Eides statt versichert, eine falsche Versicherung ist strafbar, das Druckmittel wirkt. Verschwiegene Positionen, die später auftauchen, kosten den Erben doppelt: Der Anspruch wird nachberechnet, und das Vertrauen vor Gericht ist verspielt. Wichtig zu wissen ist auch, was das Verzeichnis nicht leistet: Es hemmt nicht automatisch die Verjährung der Ansprüche, wer als Berechtigter auf ein zähes Verzeichnis wartet, muss seine Fristen trotzdem im Blick behalten. Bei erkennbar unvollständigen Verzeichnissen gehört der Fall in anwaltliche Hände, die Werkzeuge dafür sind vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 260 BGB
Nachlassverzeichnis und Inventar: ist das dasselbe?
Nein, und die Verwechslung kann teuer werden. Das Nachlassverzeichnis der vorigen Abschnitte dient der Auskunft zwischen Privaten. Das Inventar ist ein förmliches Verzeichnis, das der Erbe beim Nachlassgericht einreicht, um sich die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass zu erhalten. Setzt das Gericht auf Antrag eines Gläubigers eine Inventarfrist und lässt der Erbe sie verstreichen, oder reicht er ein absichtlich falsches Inventar ein, haftet er für alle Nachlassschulden unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Wer mit einem womöglich überschuldeten Nachlass zu tun hat, sollte die beiden Instrumente deshalb sauber auseinanderhalten und sich zur Inventarfrist beraten lassen.
Rechtsgrundlage: §§ 1993, 1994, 2005 BGB