Wann brauche ich einen Erbschein, und wann nicht?
Kein Erbschein nötig ist er meist, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt: Zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts genügt das dem Grundbuchamt und in aller Regel auch Banken. Auch ein eröffnetes handschriftliches Testament müssen Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs akzeptieren, wenn es die Erbfolge klar belegt. Nötig wird der Erbschein vor allem bei gesetzlicher Erbfolge mit Immobilie im Nachlass, bei unklaren Testamenten oder wenn eine Bank trotz allem darauf besteht, dann lohnt es sich, schriftlich auf die BGH-Rechtsprechung zu verweisen, bevor Sie Geld ausgeben.
Rechtsgrundlage: § 35 GBO
Wo beantrage ich den Erbschein?
Beim Nachlassgericht, das ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person, nicht an Ihrem Wohnort. Der Antrag kann direkt beim Gericht zur Niederschrift gestellt werden oder über einen Notar, der ihn beurkundet und einreicht. Die dabei nötige eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben nimmt ebenfalls das Gericht oder der Notar ab. Wer weiter entfernt wohnt, kann alles über einen Notar am eigenen Wohnort erledigen.
Rechtsgrundlage: § 343 FamFG
Was kostet der Erbschein?
Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses beim Erbfall, abzüglich der Schulden. Fällig werden zwei volle Gebühren: eine für die Erteilung, eine für die eidesstattliche Versicherung. Bei 50.000 Euro Nachlasswert sind das zusammen rund 330 Euro, bei 100.000 Euro rund 550 Euro, bei 500.000 Euro rund 1.870 Euro. Der Antrag über einen Notar kostet dasselbe, die Gebührentabelle ist identisch. Wer den Nachlasswert im Antrag angeben muss, sollte realistisch schätzen: Das Gericht fragt ohnehin nach einem Nachlassverzeichnis.
Rechtsgrundlage: GNotKG, Tabelle B
Welche Unterlagen werden gebraucht?
Sterbeurkunde, das eigene Ausweisdokument, alle vorhandenen Testamente, bei gesetzlicher Erbfolge die Urkunden, die die Verwandtschaft belegen: Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, bei verstorbenen Miterben deren Sterbeurkunden. Dazu die Namen und Anschriften aller Miterben. Fehlende Urkunden lassen sich beim Standesamt nachbestellen, das dauert, deshalb früh anfordern. Das Gericht verlangt außerdem Angaben, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht läuft.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein da ist?
Bei klarer Lage einige Wochen; je nach Auslastung des Gerichts auch zwei bis drei Monate. Länger wird es, wenn Urkunden fehlen, Miterben im Ausland leben oder das Gericht die Erbfolge erst ermitteln muss. Für eilige Fälle gibt es keinen Express-Weg, umso wichtiger ist es, den Antrag vollständig einzureichen und vorab zu klären, ob nicht ein eröffnetes Testament als Nachweis genügt.
Achtung: Der Erbschein-Antrag gilt als Annahme der Erbschaft
Wer einen Erbschein beantragt, nimmt die Erbschaft damit konkludent an, eine spätere Ausschlagung ist dann ausgeschlossen. Bevor Sie den Antrag stellen, muss deshalb geklärt sein, ob der Nachlass überschuldet sein könnte. Innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gilt: erst Überblick verschaffen, dann beantragen. Ein bereits erteilter Erbschein wird bei Überschuldung nicht zurückgenommen, es bleiben dann nur die Instrumente der Haftungsbeschränkung wie die Nachlassinsolvenz.
Rechtsgrundlage: § 1943 BGB
Geht der Antrag auch online oder schriftlich?
Ein formloser schriftlicher Antrag beim Nachlassgericht ist möglich, ersetzt aber nicht die eidesstattliche Versicherung, für die müssen Sie persönlich zum Gericht oder zum Notar. Einige Bundesländer bieten über das Justizportal Online-Formulare zur Vorbereitung an, das Verfahren selbst bleibt aber ein Präsenztermin. Praktisch heißt das: Termin beim Amtsgericht oder bei einem Notar am eigenen Wohnort vereinbaren, Urkunden mitbringen, der Rest läuft schriftlich. Vollmachten sind möglich, die eidesstattliche Versicherung ist jedoch höchstpersönlich.
Gemeinschaftlicher Erbschein oder Alleinerbschein?
Gibt es mehrere Erben, kann jeder Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle beantragen, die Zustimmung der anderen ist nicht nötig, sie werden aber angehört. Daneben gibt es den Teilerbschein über die eigene Quote. Für die Praxis ist der gemeinschaftliche Erbschein fast immer der richtige: Banken und Grundbuchamt wollen die vollständige Erbfolge sehen, und er kostet nicht mehr als ein Teilerbschein für denselben Wert.
Rechtsgrundlage: § 352a FamFG