Wie funktioniert das Berliner Testament?
Beide Ehepartner errichten ein gemeinschaftliches Testament: Der Überlebende wird Alleinerbe, die Kinder werden Schlusserben des zuletzt Versterbenden. Die Kinder sind damit beim ersten Todesfall enterbt, gewollt, damit der überlebende Partner frei über alles verfügen kann und nicht mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft landet. Rechtlich ist das die sogenannte Einheitslösung: Das Vermögen beider Partner verschmilzt beim Überlebenden zu einem einzigen Nachlass.
Rechtsgrundlage: § 2269 BGB
Welche Form muss es haben?
Ein Partner schreibt den gesamten Text handschriftlich und unterschreibt; der andere unterschreibt eigenhändig darunter, am besten mit Ort und Datum bei beiden Unterschriften. Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam. Gemeinschaftliche Testamente können nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner errichten, unverheiratete Paare nicht; sie erreichen Vergleichbares nur über einen notariellen Erbvertrag. Die Aufbewahrung beim Amtsgericht (besondere amtliche Verwahrung) kostet einmalig 75 Euro und stellt sicher, dass das Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird.
Rechtsgrundlage: §§ 2247, 2267 BGB
Können die Kinder beim ersten Todesfall den Pflichtteil verlangen?
Ja, die Enterbung beim ersten Erbfall löst den Pflichtteilsanspruch aus: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld, sofort fällig. Das kann den überlebenden Partner in Bedrängnis bringen, wenn das Vermögen im Haus steckt. Dagegen setzen viele eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim ersten Todesfall den Pflichtteil fordert, bekommt auch beim zweiten nur den Pflichtteil. Das schreckt ab, verhindert aber nichts, wenn ein Kind das bewusst in Kauf nimmt. Sicher ausschließen lässt sich der Anspruch nur durch notariellen Pflichtteilsverzicht des Kindes zu Lebzeiten.
Rechtsgrundlage: § 2303 BGB
Kann der überlebende Partner das Testament später ändern?
Das ist der wichtigste Haken: Nach dem ersten Todesfall ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden, er kann die Schlusserbfolge der Kinder nicht mehr einseitig ändern, auch nicht bei Zerwürfnis oder neuer Partnerschaft. Zu Lebzeiten beider ist der Ausstieg nur durch notariell beurkundeten Widerruf möglich, der dem anderen Partner zugehen muss, heimlich geht nichts. Wer sich Spielraum erhalten will, schreibt Änderungsvorbehalte oder eine Wiederverheiratungsklausel ins Testament. Ohne solche Klauseln sitzt der Überlebende in einer rechtlichen Einbahnstraße.
Rechtsgrundlage: §§ 2270, 2271, 2296 BGB
Warum ist das Berliner Testament steuerlich oft ungünstig?
Weil die Kinder beim ersten Todesfall nichts erben, verfallen ihre Freibeträge von je 400.000 Euro für diesen Erbfall ungenutzt. Beim zweiten Todesfall trifft sie dann das gesamte, aufgestaute Vermögen auf einmal, mit nur einem Freibetrag. Bei Vermögen unterhalb der Freibeträge ist das egal; ab etwa einer halben Million Euro Familienvermögen wird es teuer. Gegenmittel: Vermächtnisse für die Kinder schon beim ersten Erbfall, Schenkungen zu Lebzeiten im Zehnjahresrhythmus oder ein Supervermächtnis, das der Überlebende flexibel ausüben kann. Solche Klauseln gehören in fachkundige Hände.
Rechtsgrundlage: § 16 ErbStG
Was passiert bei Scheidung oder neuer Ehe?
Mit Rechtskraft der Scheidung (genauer: schon ab Zustellung des Scheidungsantrags bei beiderseitigem Einverständnis) wird das gemeinschaftliche Testament in aller Regel unwirksam, samt der Schlusserbeneinsetzung der Kinder. Wer die Kinder auch nach einer Scheidung abgesichert wissen will, muss neu testieren. Heiratet der Überlebende erneut, bleibt er an das alte Testament gebunden; der neue Partner hat aber einen Pflichtteilsanspruch, der die Erbteile der Kinder schmälert. Eine Wiederverheiratungsklausel regelt diesen Fall im Voraus, auch das ein Grund, das Muster aus dem Internet nicht ungeprüft zu übernehmen.
Rechtsgrundlage: § 2077 BGB
Was muss ein Berliner Testament regeln: die Checkliste
Fünf Punkte gehören hinein: Erstens die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und die Benennung der Schlusserben mit Ersatzregelung, falls ein Kind vorverstirbt. Zweitens eine Aussage, ob der Überlebende die Schlusserbfolge ändern darf, und wenn ja, in welchem Rahmen. Drittens eine Pflichtteilsklausel. Viertens eine Wiederverheiratungsklausel. Fünftens Ort, Datum und beide Unterschriften, der Text vollständig von einer Hand geschrieben. Wer zusätzlich Vermächtnisse für die Kinder beim ersten Erbfall aufnimmt, entschärft die Steuerfalle. Ein zweizeiliges Internet-Muster regelt nichts davon, und genau diese Lücken erzeugen später den Streit.
Rechtsgrundlage: §§ 2267, 2269 BGB
Wann ist das Berliner Testament die falsche Wahl?
Bei Patchwork-Familien, denn die Bindungswirkung zementiert eine Schlusserbfolge, die nach dem ersten Todesfall oft niemand mehr will. Bei größerem Vermögen wegen der verschenkten Freibeträge. Bei Immobilien im Ausland, weil andere Rechtsordnungen gemeinschaftliche Testamente teils nicht anerkennen. Und bei Unternehmensbeteiligungen ohnehin. In diesen Konstellationen ist die notarielle Beratung keine Kür: Ein Erbvertrag oder Einzeltestamente mit abgestimmten Klauseln können dasselbe Ziel erreichen, ohne die Einbahnstraße.