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Nachlassportal Klar durch den Todes- und Erbfall

Pflichtteilsergänzung: wenn Schenkungen den Pflichtteil aushöhlen sollten

Alles zu Lebzeiten verschenken, damit die enterbte Tochter leer ausgeht: Diese Strategie hat das Gesetz vorhergesehen und ihr einen Riegel vorgeschoben. Schenkungen der letzten zehn Jahre zählen für den Pflichtteil mit, mit einem Abschlag je Jahr, und in wichtigen Fällen läuft die Frist überhaupt nicht an.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ein Geldanspruch zusätzlich zum ordentlichen Pflichtteil: Für seine Berechnung wird dem realen Nachlass das hinzugerechnet, was der Erblasser verschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte wird so gestellt, als läge das Verschenkte noch im Nachlass, von diesem fiktiven Nachlass erhält er seine Quote. Beispiel: Der Nachlass beträgt 100.000 Euro, drei Jahre vor dem Tod wurden 200.000 Euro verschenkt, davon zählen 80 Prozent mit, also 160.000 Euro. Der fiktive Nachlass beträgt 260.000 Euro, ein Kind mit Pflichtteilsquote von einem Viertel erhält 65.000 Euro statt 25.000. Der Unterschied ist regelmäßig fünf- bis sechsstellig, deshalb wird um diesen Anspruch so hart gestritten.

Rechtsgrundlage: § 2325 BGB

Wie funktioniert die Abschmelzung über zehn Jahre?

Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger zählt sie: im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, im zweiten zu neun Zehnteln, im dritten zu acht Zehnteln und so weiter, nach Ablauf von zehn Jahren gar nicht mehr. Maßgeblich ist die Leistung der Schenkung, bei Immobilien also die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, nicht der Vertragstermin. Diese gleitende Regel gilt seit 2010 und ersetzt das frühere Alles-oder-nichts. Für die Planung heißt das: Früh verschenken senkt das Ergänzungsrisiko Jahr für Jahr, spät verschenken bringt pflichtteilsrechtlich fast nichts mehr. Für Berechtigte heißt es umgekehrt: Auch ältere Schenkungen innerhalb der zehn Jahre sind anteilig bares Geld.

Wann beginnt die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen?

In den zwei praktisch wichtigsten Konstellationen. Erstens bei Schenkungen an den Ehegatten: Hier beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe, meist also erst mit dem Tod, Schenkungen unter Eheleuten zählen damit praktisch immer voll mit, egal wie lange sie zurückliegen. Zweitens, nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Schenker sich die Nutzung im Kern vorbehält: Wer sein Haus verschenkt, aber den Nießbrauch behält und wie zuvor darin wohnt oder die Mieten zieht, hat es im Rechtssinn nicht wirklich aus der Hand gegeben, die Frist läuft nicht an. Beim bloßen Wohnungsrecht an einem Teil des Hauses kann das anders liegen, die Abgrenzung ist Rechtsprechungs-Feinmechanik und ein Hauptgrund, solche Übertragungen fachlich begleiten zu lassen.

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Zuerst gegen die Erben, sie schulden die Ergänzung als Geldzahlung aus dem Nachlass. Reicht der Nachlass dafür nicht, haftet ausnahmsweise der Beschenkte selbst: Er muss das Geschenk nach Bereicherungsrecht herausgeben oder den Fehlbetrag zahlen, auch Jahre nach der Schenkung. Wer beschenkt wurde, sollte dieses Restrisiko kennen, bevor das Geld verplant ist. Eine Sonderrolle hat der pflichtteilsberechtigte Beschenkte: Eigene Geschenke muss er sich auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen. Und der Erbe, der selbst pflichtteilsberechtigt ist, kann die Ergänzung verweigern, soweit ihm dadurch weniger als sein eigener Pflichtteil bliebe.

Rechtsgrundlage: §§ 2329, 2327, 2328 BGB

Welche Rolle spielen Lebensversicherungen und unbenannte Zuwendungen?

Eine größere, als viele denken. Die Todesfallleistung einer Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung fließt am Nachlass vorbei, pflichtteilsrechtlich wird sie aber als Schenkung behandelt, angesetzt nach der Rechtsprechung mit dem Rückkaufswert kurz vor dem Tod, nicht mit der Versicherungssumme. Auch sogenannte unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten, etwa die Hälfte des Hauses ohne Gegenleistung, gelten hier als Schenkung. Ebenso zählen Schenkungen an Dritte, an neue Partner, Enkel oder Stiftungen. Nicht mitgerechnet werden Anstandsschenkungen wie übliche Geburtstagsgeschenke sowie echte Gegenleistungsgeschäfte, etwa die Übertragung gegen werthaltige Pflegeverpflichtung, hier wird der Gegenwert abgezogen.

Wie setze ich den Anspruch durch, und wie schnell verjährt er?

Schritt eins ist Auskunft: Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen, das ausdrücklich auch die ergänzungsrelevanten Schenkungen der letzten zehn Jahre auflisten muss, beim notariellen Verzeichnis ermittelt der Notar selbst, etwa durch Durchsicht der Kontoauszüge. Bei konkretem Verdacht auf verschwiegene Schenkungen gibt es die eidesstattliche Versicherung. Schritt zwei ist die Bewertung, bei Immobilien über Gutachten, Schritt drei die Bezifferung und notfalls Klage. Die Verjährung beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Erbfall und beeinträchtigender Schenkung, gegen den Beschenkten gilt eine eigene dreijährige Frist ab Erbfall. Wer Schenkungen vermutet, sollte also nicht abwarten, die Uhr läuft.

Rechtsgrundlage: § 2314 BGB

Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Text gibt allgemeine Informationen zum Ablauf und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.