01
Mein Kind ist nach meiner Ausschlagung Erbe geworden, was jetzt?
Das ist der häufigste Fall: Ein Elternteil schlägt ein überschuldetes Erbe aus, damit rückt das Kind nach. Die Eltern können auch für das Kind ausschlagen, und wieder läuft eine Sechs-Wochen-Frist ab Kenntnis. Schlagen Sie für sich selbst und Ihre Kinder deshalb möglichst in einem Termin aus. Das Nachlassgericht und Notare kennen diesen Ablauf.
Rechtsgrundlage: § 1944 BGB
02
Braucht die Ausschlagung für das Kind eine Genehmigung des Familiengerichts?
Meistens ja. Ist das Kind unmittelbar als Erbe berufen, etwa weil ein Elternteil gestorben ist, muss das Familiengericht die Ausschlagung für das Kind genehmigen. Ohne Genehmigung geht es nur, wenn das Kind erst dadurch Erbe wird, dass der sorgeberechtigte Elternteil selbst ausgeschlagen hat, und dieser Elternteil nicht neben dem Kind als Erbe berufen war (§ 1643 Abs. 3 BGB). Weil die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen beträgt, den Antrag beim Familiengericht sofort stellen.
Rechtsgrundlage: § 1643 BGB, § 1851 BGB
03
Das Kind hat geerbt: Dürfen die Eltern frei über das Vermögen verfügen?
Nein. Die Eltern verwalten das Kindesvermögen, aber gebunden: Für den Verkauf einer geerbten Immobilie, die Aufnahme von Krediten und eine Reihe weiterer Geschäfte brauchen sie die Genehmigung des Familiengerichts. Geerbtes Geld ist nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung anzulegen und gehört dem Kind, nicht dem Familienbudget.
Rechtsgrundlage: §§ 1638 ff., 1643 BGB
04
Was gilt, wenn Eltern und Kind gemeinsam in einer Erbengemeinschaft sitzen?
Dann können die Eltern das Kind bei der Auseinandersetzung nicht selbst vertreten, sie stehen ja auf beiden Seiten des Geschäfts. Das Familiengericht bestellt einen Ergänzungspfleger, der die Interessen des Kindes wahrnimmt. Das verlängert das Verfahren, schützt aber das Kind: Der Pfleger prüft allein, ob die Verteilung für das Kind stimmt.
Rechtsgrundlage: § 1809 BGB
05
Kann ein Kind mit Schulden volljährig werden?
Nein, hier schützt das Gesetz hart: Für Schulden aus einem Erbe, das dem Kind während der Minderjährigkeit angefallen ist, und für Verbindlichkeiten, die die Eltern für das Kind begründet haben, haftet es nur mit dem Vermögen, das es bei Eintritt der Volljährigkeit besitzt. Ein junger Mensch startet also nicht wegen einer geerbten Firma oder Wohnung verschuldet ins Erwachsenenleben.
Rechtsgrundlage: § 1629a BGB
06
Sollte man Kindern überhaupt etwas direkt vererben?
Für die eigene Nachlassplanung: mit Bedacht. Direkt eingesetzte minderjährige Erben bedeuten Familiengericht, Ergänzungspfleger und gebundene Verwaltung bis zur Volljährigkeit. Testamentsvollstreckung oder eine Vor- und Nacherbschaft können das steuern. Das ist klassisches Terrain für eine erbrechtliche Beratung, die Gestaltung muss zur Familie passen.
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